Rz. 15

Der Kostenansatz kann mit der Erinnerung angefochten werden[1]. Mit der Erinnerung können nur solche Einwendungen erhoben werden, die den Kostenansatz selbst betreffen, nicht aber die dem Kostenansatz zugrunde liegende Kostenentscheidung oder Streitwertfestsetzung. Die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung, die der Kostenfestsetzung zugrunde liegt, ist nicht Gegenstand des Erinnerungsverfahrens[2]. Das gilt auch für die in der Kostenentscheidung festgelegte Quote der Kostentragungspflicht[3].

Die Erinnerung bedarf zwar grundsätzlich keiner Begründung, jedoch sind doch an den Inhalt gewisse Mindestanforderungen zu stellen. So muss aus ihr das konkrete Rechtsschutzziel erkennbar sein. Anderenfalls ist sie unzulässig[4].

Die Erinnerung gegen den Kostenansatz ist im Gegensatz zur Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren[5] unbefristet[6]. Da sie zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten eingelegt werden kann[7], besteht insoweit auch kein Vertretungszwang vor dem BFH[8].

Über die Erinnerung entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt worden sind[9]. Sie hat keine aufschiebende Wirkung; jedoch kann der Vorsitzende des Gerichts auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung anordnen[10]. Aber auch hier gilt, dass die erhobenen Einwendungen sich gegen den Kostenansatz selbst richten, nicht gegen die zugrunde liegende Kostenentscheidung[11].

Die Erinnerung ist gerichtsgebühren-, jedoch nicht insgesamt kostenfrei, sodass die dem Gericht entstandenen Auslagen von den Beteiligten zu tragen sind. Außergerichtliche Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet[12].

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge