Rz. 20

§ 102 AO erweitert den zur Zeugnisverweigerung berechtigten Personenkreis über § 101 AO hinaus und gibt eine abschließende Aufzählung, welche Berufsgeheimnisse geschützt sind[1]. Die Vorschrift ist nicht anwendbar, wenn die Auskunftsperson nicht zum Kreis der genannten Berufsangehörigen (s. Rz. 5ff.) zählt[2].

Zum sog. Bankgeheimnis s. Rz. 4. Das Steuergeheimnis[3] begründet ebenfalls kein Zeugnisweigerungsrecht, wenn die Auskunftsperson kein Amtsträger ist[4].

 

Rz. 21

Geschützt werden durch § 102 AO Personenkreise oder Institutionen, denen gegenüber der Bürger i. d. R. weitgehende persönliche oder wirtschaftliche Informationen gibt, sodass ein besonderes persönliches Vertrauensverhältnis begründet wird[5]. Gegenüber diesem besonderen Vertrauensverhältnis muss das Interesse an der steuerlichen Sachverhaltsaufklärung zurücktreten (s. Rz. 1).

 

Rz. 22

Die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts liegt nach § 102 AO allein im Ermessen des Weigerungsberechtigten. Das Gericht darf im Rahmen seiner Ermittlungstätigkeit demgemäß diese auch nicht unterstellen[6]. Der Beteiligte hat gegenüber dem Weigerungsberechtigten demnach auch keinen Anspruch darauf, dass er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch macht[7], der Beteiligte kann ggf. nur umgekehrt durch Entbindung die Ausübung des Aussageverweigerungsrechts verhindern[8].

 

Rz. 23

Auch wenn sich aus dem Mandatsverhältnis[9] oder aus anderem Rechtsgrund Verschwiegenheitspflichten ergeben[10], berührt dies den Entscheidungsspielraum des Weigerungsberechtigten nicht. Die unter Verletzung nichtsteuerlicher Verschwiegenheitspflichten erteilte Auskunft ist voll verwertbar (s. BFH v. 1.2.2001, XI B 11/00, BFH/NV 2001, 811 m. w. N.; BFH v. 14.5.2002, IX R 31/00, BStBl II 2002, 712; s. für das Strafverfahren BGH v. 12.1.1956, 3 StR 195/55, BGHSt 9, 60; s. Dumke, in Schwarz, AO, § 102 Rz. 1c m. w. N.).

 

Rz. 24

Wegen der Geltendmachung des Verweigerungsrechts s. Rz. 8. Eine Begründung für die Ausübung des Verweigerungsrechts muss nicht gegeben werden (s. entspr. Rz. 8). Wegen der Beweiswürdigung s. Rz. 9.

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