Rz. 22

Sobald die Voraussetzungen des § 68 FGO erfüllt sind, hat dies den unmittelbaren Eintritt des "neuen Verwaltungsakts" in das rechtshängige Klageverfahren gegen den "Erstbescheid" zur Folge (s. Rz. 13). Der "neue Verwaltungsakt" verliert kraft Gesetzes seine Einspruchsfähigkeit (s. Rz. 5). Eine Rechtsbehelfsbelehrung, die den Einspruch nach § 347 AO zulässt, ist unrichtig. Ein gleichwohl eingelegter Einspruch ist unzulässig und muss ggf. durch Einspruchsentscheidung[1] verworfen werden[2], wenn der Einspruchsführer auf einer Entscheidung besteht. Eine vorsorgliche Belehrung über die Unzulässigkeit des Einspruchs bei allen "neuen Verwaltungsakten", "falls gegen den Erstbescheid Klage erhoben sein sollte", ist nicht erforderlich[3]. Der Rechtsschutz des Beteiligten ist durch die – möglicherweise fehlerhafte – Rechtsbehelfsbelehrung über den Einspruch[4] gesichert. Die fehlerhafte oder unterbliebene Rechtsbehelfsbelehrung hat keine Auswirkung auf die Einspruchs- oder Klagefrist, soweit diese, weil das Klageverfahren noch nicht anhängig ist zulässig ist (s. Rz. 28; vgl. entspr. FG Hamburg v. 7.4.1999, V 83/97, EFG 1999, 789).

[3] A. A. zur alten Rechtslage FG Berlin v. 25.9.1997, 1492/96, EFG 1998, 220.

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