Rz. 103

Der Vertretungszwang gilt grundsätzlich für alle Beteiligten[1] des Verfahrens, auch für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse, die sich allerdings nach § 62 Abs. 4 S. 4 FGO eines "Behördenvertreters" bedienen können (Rz. 119).

Er besteht nach § 62 Abs. 4 S. 4 FGO jedoch nicht für einen Beteiligten, der selbst zum Kreis der Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe gehört und damit die Vertretungsfähigkeit vor dem BFH besitzt (Rz. 43). Dieser kann sich vor dem BFH entsprechend § 78 Abs. 4 ZPO selbst vertreten, nicht nur in eigener Sache, sondern auch dann, wenn er als Insolvenzverwalter, Testamentsvollstrecker, Zwangsverwalter oder Liquidator kraft Amtes handelt[2]. Diese Ausnahme setzt allerdings eine wirksame Zulassung oder Bestellung (Rz. 44, 45) voraus[3].

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