Rz. 15

Nach § 50 Abs. 1 S. 3 FGO ist die trotz des Verzichts erhobene Klage unzulässig. Bei einem Teilverzicht[1] ist die Klage, soweit sie die im Teilverzicht bezeichneten Besteuerungsgrundlagen betrifft, ebenfalls unzulässig; insoweit enthält § 50 Abs. 1a S. 1 FGO eine Rechtsfolgenverweisung auf § 50 Abs. 1 S. 3 FGO[2]. Die gleichwohl erhobene Klage[3] ist demgemäß durch Prozessurteil als unzulässig zu verwerfen. Das FG darf keine Sachentscheidung treffen. Das Nichtvorliegen eines wirksamen Klageverzichts ist eine negative Sachentscheidungsvoraussetzung der Klage[4]. Diese ist von der Finanzgerichtsbarkeit in jedem Stadium des Verfahrens von Amts wegen zu beachten[5].

 

Rz. 16

Die Unzulässigkeit der Klage aufgrund des rechtswirksamen Klageverzichts bewirkt mit Ablauf der Einspruchsfrist[6] die Bestandskraft des angefochtenen Verwaltungsakts. Ist der Verwaltungsakt mit dem trotz des Klageverzichts zulässigen Einspruch[7] angefochten, so tritt die Bestandskraft mit Abschluss des Einspruchsverfahrens, also mit der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung[8], ein.

Der Verwaltungsakt kann nach Eintritt nach Maßgabe der gesetzlichen Änderungsvorschriften[9] geändert werden. Gegen den Änderungsbescheid sind Rechtsbehelfe nur im Rahmen der sich aus § 351 AO bzw. § 42 FGO ergebenden Anfechtungsbeschränkungen möglich.

[2] A. A. Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 50 FGO Rz. 1; Braun, in HHSp, AO/FGO, § 50 FGO Rz. 76.
[7] S. § 50 FGO Rz. 3, 5.

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