Rz. 9

Die Erklärung des Klageverzichts erfolgt zwar gegenüber der im Verwaltungsverfahren tätigen Behörde[1], sie hat aber nur unmittelbare verfahrensrechtliche Wirkung[2] für ein eventuelles zukünftiges Klageverfahren und gestaltet das spätere Prozessrechtsverhältnis des zukünftigen Klägers[3]. Die Verzichtserklärung ist demgemäß eine vorweggenommene Verfahrenshandlung[4]; als solche ist sie keine höchstpersönliche Erklärung und kann auch durch einen Bevollmächtigten[5] erfolgen.

Die Verzichtserklärung ist als Verfahrenshandlung unwiderruflich und nicht anfechtbar[6]. Der Verzichtende kann jedoch die Unwirksamkeit des Verzichts geltend machen[7].

[4] Voss, FR 1954, 454.
[6] BGH v. 25.6.1986, IVb ZB 75/86, HFR 1988, 301; v. Beckerath, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 50 FGO Rz. 84; zur Geltendmachung der Unwirksamkeit s. Rz. 17.
[7] S. dazu § 50 FGO Rz. 17.

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