1 Inhalt und Gegenstand der Kostenentscheidung

 

Rz. 1

Mit der Kostenentscheidung stellt das Gericht verbindlich fest, wer die Verfahrenskosten zu tragen hat, bei mehreren kostenpflichtigen Beteiligten auch, in welchem Verhältnis diese Kosten auf die Beteiligten entfallen. Es hat die Entscheidung von Amts wegen zu treffen. Eines besonderen Antrags bedarf es nicht, außer bei Klagerücknahme.[1]

Die Kostenentscheidung setzt einen unterlegenen Beteiligten voraus. Sie ergeht daher nicht, wenn kein Verfahrensgegner vorhanden ist, wie z. B. im Kostenansatzverfahren nach § 19 Abs. 1 GKG.

Das Gericht entscheidet über die Kosten des gerichtlichen und ggf. auch des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens[2] nur dem Grunde nach. Es entscheidet ferner über die Erstattung der außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen aus Billigkeitsgründen.[3]

Der Ansatz der tatsächlich entstandenen Kosten ist dem Kostenfestsetzungs- bzw. dem Kostenansatzverfahren vorbehalten.[4] Die Entscheidung, von der Erhebung von Gerichtskosten nach § 21 GKG abzusehen, die zwar ihrer Rechtsnatur nach zum Kostenansatzverfahren gehört, ist dagegen vom Senat und nicht vom Rechtspfleger zu treffen.[5]

Der BFH kann als Rechtsmittelinstanz auch die Kostenentscheidung des FG ändern. Hat das FG durch Urteil über die Kosten entschieden, ist der BFH jedoch an die dieser Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen gebunden – es sei denn, dass hinsichtlich der Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht worden sind; denn auch bei den Grundlagen der Kostenentscheidung handelt es sich um in dem angefochtenen Urteil getroffene Feststellungen i. S. v. § 118 Abs. 2 FGO.[6]

Anders als die Entscheidung in der Hauptsache kann die Kostenentscheidung auch zum Nachteil des Revisionsklägers geändert werden. Das Verbot der reformatio in peius gilt insoweit nicht.[7]

2 Form der Kostenentscheidung

 

Rz. 2

Das Gericht entscheidet über die Kosten entweder durch Urteil oder durch Beschluss.

2.1 Kostenentscheidung durch Urteil

 

Rz. 3

Ergeht in der Hauptsache ein Urteil, ist die Kostenentscheidung Bestandteil dieses Urteils[1], da die Kostenentscheidung Teil der Urteilsformel ist.[2] Fehlt die Kostenentscheidung, muss sie durch Urteilsergänzung[3] nachgeholt werden.[4]

Eine Kostenentscheidung kann nur in einem Endurteil, mit dem über den Streitgegenstand in der jeweiligen Instanz abschließend entschieden wird, getroffen werden. Infolgedessen enthält ein Zwischenurteil, mit dem über die Zulässigkeit der Klage vorab entschieden wird[5], keine Entscheidung über die bis dahin entstandenen Kosten. Die Kostenentscheidung bleibt vielmehr dem Schlussurteil vorbehalten. Dies gilt auch, wenn die Beteiligten den Zwischenstreit in der Revisionsinstanz für erledigt erklärt haben.[6]

Auch Zwischenurteile über den Grund[7] enthalten in ihrem Tenor keine Kostenentscheidung. Ergeht ein Grundurteil, ist gleichfalls die Kostenentscheidung zusammen mit dem Schlussurteil zu erteilen.[8]

Teilurteile[9] sind dagegen Endurteile, weil sie den entscheidungsreifen Teil des Streitgegenstands abschließend regeln. Grundsätzlich könnte daher das Teilurteil auch eine Kostenentscheidung enthalten. Da aber im Zeitpunkt des Erlasses des Teilurteils i. d. R. noch nicht feststeht, inwieweit insgesamt über die Klage entschieden werden wird, ist dann auch noch keine Kostenentscheidung möglich.[10]

Wird dagegen Revision gegen ein Teilurteil eingelegt, ist der Streitgegenstand dieses Rechtsmittelverfahrens von dem Verfahren erster Instanz abgrenzbar, sodass der BFH die Kosten des Rechtsmittelverfahrens dem erfolglosen Revisionskläger aufzuerlegen hat.[11] Gleiches gilt bei teilweiser Zurückverweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde.[12]

Bei nur teilweiser Erledigung, z. B. wenn das FA im Klageverfahren teilweise abhilft und einen geänderten Steuerbescheid erlässt, der zum Gegenstand des Verfahrens gemacht wird[13], kann die Kostenentscheidung jedoch erst nach Abschluss des Klageverfahrens in dieser Instanz getroffen werden.

Erforderlich ist eine Kostenentscheidung allerdings in denjenigen Zwischenverfahren, die sich auf den Verfahrensablauf, nicht aber auf die Sachentscheidung selbst beziehen, wie z. B. im Verfahren über die Richterablehnung oder die Beschwerde eines Zeugen gegen die Auferlegung von Ordnungsgeld wegen unentschuldigten Ausbleibens.[14]

Die Kostenentscheidung umfasst auch die Mehrkosten, die sich aufgrund der Verweisung wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs oder sachlicher oder örtlicher Unzuständigkeit des Gerichts ergeben[15]

Klageverfahren und Rechtsmittelverfahren (Revision und Beschwerde) sind kostenrechtlich selbstständige Verfahren. Führt die Zurückverweisung der Sache durch den BFH an das FG zur erneuten Verhandlung, so ist das Klageverfahren als ein Verfahren anzusehen, während die Revisionsv...

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