Rz. 14
Im Kostenansatzverfahren ermittelt der Kostenbeamte der jeweiligen Instanz den oder die Kostenschuldner und setzt die Gerichtskosten – i. d. R. auch den Streitwert – fest[1]. Die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten werden dagegen im Kostenfestsetzungsverfahren durch den Kostenbeamten des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt[2].
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