Rz. 42

Die – gesetzlich nicht geregelte – sog. "außerordentliche Beschwerde" wurde von der früheren Rspr. sowohl gegen Beschlüsse als auch gegen Urteile, die mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbar waren, anerkannt, wenn geltend gemacht wurde, die Entscheidung des FG sei wegen schwerwiegender Verletzung von Verfahrensvorschriften "greifbar gesetzwidrig", d. h. wenn sie jeglicher Grundlage entbehrt und damit eine nicht hinnehmbare Gesetzeswidrigkeit zur Folge hat.[1] Im Unterschied zur Gegenvorstellung richtete sich die außerordentliche Beschwerde nicht an das Gericht, dessen Entscheidung angegriffen wurde, sondern an die höhere Instanz, d. h. an den BFH. Es galten die Zulässigkeitsvoraussetzungen der ordentlichen Beschwerde nach §§ 128ff. FGO entsprechend.[2]

Seit Einführung der Anhörungsrüge mit Einfügung des § 321a ZPO ab 2002 und Geltung des § 133a FGO ab 2005[3] ist – neben den gesetzlich normierten Rechtsmitteln – die außerordentliche Beschwerde nicht mehr statthaft[4] Denn mit der Einführung der Anhörungsrüge sollte der BFH von der gesetzlich nicht geregelten außerordentlichen Beschwerde entlastet werden.[5]

Eine von einem fachkundigen Prozessvertreter eingelegte außerordentliche Beschwerde kann nicht in eine Gegenvorstellung umgedeutet werden.[6]

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