Rz. 4

Im Unterschied zu der Gegenvorstellung ist die sog. außerordentliche Beschwerde an die höhere Instanz (sog. iudex ad quem), d. h. an den BFH, gerichtet. Dieser ebenfalls ohne gesetzliche Regelung auf Richterrecht beruhende Rechtsbehelf wurde ausnahmsweise als statthaft anerkannt, wenn die Entscheidung des FG wegen schwerwiegender Verletzung von Verfahrensvorschriften "greifbar gesetzwidrig" war, weil sie nach Art, Inhalt, Zuständigkeit oder Verfahren überhaupt nicht vorgesehen war oder auf einer offensichtlich unzutreffenden Gesetzesauslegung beruhte und eine Gesetzesanwendung zur Folge hatte, die vom Gesetz ersichtlich ausgeschlossen werden sollte.[1]

Mit der Einfügung des § 321a ZPO a. F. ab 2002 und der umfassenden Anerkennung der Gegenvorstellung (Rz. 3) war das Bedürfnis für die außerordentliche Beschwerde weggefallen. Der BFH ließ aufgrund der Verweisung in § 155 FGO auf § 321a ZPO a. F. ab 2002 als außerordentliche Möglichkeit der Fehlerkorrektur nur noch die Gegenvorstellung zu.[2] Mit der Einfügung des § 133a FGO ab 2005 zur Gewährleistung des Rechtsschutzes gegen die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist der Anwendungsbereich der außerordentlichen Beschwerde entfallen, wobei der BFH zunächst offen ließ, ob die Gegenvorstellung weiterhin statthaft war.[3]

 

Rz. 5

Aufgrund der Einfügung des § 133a FGO ab 2005, der dem gleichzeitig neu formulierten § 321a ZPO entspricht, geht der BFH somit nunmehr grundsätzlich von der Unstatthaftigkeit der außerordentlichen Beschwerde aus.[4]

Ein von einem Rechtskundigen ausdrücklich als außerordentliche Beschwerde erhobener Rechtsbehelf kann nicht in eine Anhörungsrüge oder eine Gegenvorstellung umgedeutet werden.[5]

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