Rz. 39

Der ESt- oder KSt-Bescheid ist nicht Grundlagenbescheid für den Gewerbesteuermessbescheid. Zwar wird der Gewerbeertrag nach § 7 S. 1 GewStG nach den Vorschriften des EStG und des KStG ermittelt, jedoch ist dies eine eigenständige gewerbesteuerliche Ermittlung ohne Bindung an die Entscheidungen im ESt- oder KSt-Bescheid. Umgekehrt ist auch der Gewerbesteuermessbescheid oder der Gewerbesteuerbescheid kein Grundlagenbescheid für den ESt-Bescheid, auch nicht für die Tarifermäßigung nach § 35 EStG.[1]

 

Rz. 40

§ 3 Nr. 26 S. 4 GewStG: Bescheide über die Anerkennung, die Rücknahme oder den Widerruf der Anerkennung als steuerbefreite Unternehmensbeteiligungsgesellschaft sowie über die Feststellung, ob ihre Aktien öffentlich angeboten worden sind, sind Grundlagenbescheide bzw. stehen einem Grundlagenbescheid gleich. Sie haben daher dieselben Wirkungen wie gesonderte Feststellungen.[2]

 

Rz. 41

§ 9 Nr. 5 S. 13 GewStG: Gesondert festgestellt werden die vortragsfähigen Spenden und Beiträge. Es gelten die Vorschriften der §§ 10b, 10d Abs. 4 EStG entsprechend.[3]

 

Rz. 42

§ 10a S. 6 GewStG: Wie für die ESt ist der nach §§ 7-10 GewStG sich ergebende Fehlbetrag (negativer Gewerbeertrag) nach § 10a S. 6 GewStG für die GewSt gesondert festzustellen. Eine Bindung an die einkommensteuerliche Verlustfeststellung ist nicht möglich, da sich die gewerbesteuerliche Verlustverrechnung wegen der fehlenden Möglichkeit des Rücktrags des negativen Gewerbeertrags, der abweichenden Höhe der Gewerbeerträge, z. B. durch Zu- und Abrechnungen, und der fehlenden Verlustausgleichsmöglichkeit auf der privaten Ebene anders als die einkommensteuerliche Verlustverrechnung entwickeln wird.[4]

Nach § 35b Abs. 1 S. 1 GewStG ist der Feststellungsbescheid über den negativen Gewerbeertrag aufzuheben oder zu ändern, wenn der ESt-Bescheid, der KSt-Bescheid oder ein Feststellungsbescheid aufgehoben oder geändert wird und dies den Gewinn aus Gewerbebetrieb berührt.[5] Bei dem Erlass des Feststellungsbescheids über den negativen Gewerbeertrag sind die Besteuerungsgrundlagen nach § 35b Abs. 2 S. 2 GewStG so zu berücksichtigen, wie sie in dem Gewerbesteuermessbescheid auf den Schluss des laufenden Erhebungszeitraums zu Grunde gelegt worden sind. Da § 171 Abs. 10, § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO entsprechend anwendbar sind, hat der Gewerbesteuermessbescheid insoweit die Wirkungen eines Grundlagenbescheids, er ist aber kein Grundlagenbescheid. Die Besteuerungsgrundlagen sind in dem Feststellungsbescheid also nicht selbständig zu ermitteln. Wird der Gewerbesteuermessbescheid ohne Berücksichtigung eines negativen Gewerbeertrags bestandskräftig, kommt eine Feststellung von negativen Gewerbeerträgen des laufenden Erhebungszeitraums nur in Betracht, wenn dieser Gewerbesteuermessbescheid geändert werden kann.[6] Der Feststellungsbescheid über den negativen Gewerbeertrag ist also sowohl an den Feststellungsbescheid des vorhergehenden Erhebungszeitraums als auch an den Gewerbesteuermessbescheid des laufenden Erhebungszeitraums gebunden. Da in dem Gewerbesteuermessbescheid negative Gewerbeerträge nicht der Bestandskraft fähig festgestellt werden, erfolgt eine Bindung an nicht bestandskräftig festgestellte Besteuerungsgrundlagen (grundsätzlich hierzu Rz. 69). Die gesonderte Feststellung des negativen Gewerbeertrags ist aber noch möglich, wenn für den laufenden Erhebungszeitraum kein Gewerbesteuermessbescheid ergangen ist und auch nicht mehr erlassen werden kann. Dann entfällt die Bindung an einen Gewerbesteuermessbescheid.[7]

Eine Bindung besteht auch hinsichtlich der Frage, ob die negativen Gewerbeerträge abzugsfähig oder nach § 10a S. 10 GewStG, § 8c KStG untergegangen sind. Keine Bindung besteht jedoch an Merkmale, die für die sachliche Steuerpflicht bzw. die Unternehmensidentität von Bedeutung sind.[8]

Die Feststellungsfrist für den Feststellungsbescheid über den negativen Gewerbeertrag endet nach § 35b Abs. 2 S. 4 GewStG nicht, bevor nicht die Festsetzungsfrist für den laufenden Erhebungszeitraum abgelaufen ist. § 181 Abs. 5 AO, wonach eine Feststellung auch nach Ablauf der Feststellungsfrist möglich ist, gilt nur, wenn die Finanzbehörde die Feststellung pflichtwidrig unterlassen hat. Diese Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn die Feststellung des negativen Gewerbeertrags gänzlich fehlt. Sie liegt nicht vor, wenn eine Feststellung fristgerecht, aber sachlich unrichtig ergangen ist.[9]

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