Rz. 185

Die Kürzung nach § 9 Nr. 5 S. 1 GewStG ist bei Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke nach den §§ 52 – 54 AO beschränkt auf 20 % des um die Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 9 GewStG erhöhten Gewinns aus Gewerbebetrieb oder auf 4 ‰ der Summe der gesamten Umsätze und der im Wirtschaftsjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter. Abzustellen ist bei der 20-%-Regelung auf den um die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 9 GewStG erhöhten Gewinn, nicht aber auf den durch sonstige Hinzurechnungen und Kürzungen ermittelten Gewerbeertrag. Ebenfalls unberücksichtigt bleibt ein Verlustabzug nach § 10a GewStG. Maßgebend für die Gewinngrenze ist der Ez, in dem der Gewinn als Teil des Gewerbeertrags zur GewSt herangezogen wird. Bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr ist damit auf den Ez abzustellen, in dem das abweichende Wirtschaftsjahr endet. Dagegen kommt es bei der Lohnsumme auf das Wirtschaftsjahr an. Relevant ist dabei das Wirtschaftsjahr, das im Ez der Kürzung der Zuwendung sein Ende findet.[1] Hinsichtlich des Begriffes "Umsatz" gelten die Regelungen des UStG. Zur Summe der gesamten Umsätze gehören nicht nur die steuerpflichtigen, sondern auch die steuerfreien Umsätze.[2] Der Zuwendende kann zwischen beiden Varianten wählen.

 

Rz. 185a

Im Falle einer gewerbesteuerlichen Organschaft sind die Höchstbeträge für Organgesellschaft und Organträger jeweils getrennt zu ermitteln.[3]

 

Rz. 185b

Soweit die geleisteten Zuwendungen die Höchstbeträge überschreiten, sind sie nach § 9 Nr. 5 S. 8 GewStG im Rahmen der Höchstbeträge in die folgenden Ez ohne zeitliche Beschränkung vortragsfähig. Ein Rücktrag ist ausgeschlossen.

 

Rz. 185c

Ein Erlass der GewSt kommt nicht in Betracht, wenn sich z. B. eine Großspende infolge einer Betriebsaufgabe gewerbesteuerlich nicht mehr auswirkt.[4]

 

Rz. 186

Der am Schluss des Ez verbleibende Spendenvortrag ist nach § 9 Nr. 5 S. 13 GewStG i. V. m. § 10d Abs. 4 EStG gesondert festzustellen. Dieser Vortrag setzt sich zusammen aus der Summe der während des Ez erbrachten Zuwendungen, abzüglich des vom Gewerbeertrag des Ez gekürzten Betrags, zuzüglich des Spendenvortrags am Ende des vorangegangenen Ez. Feststellungsbescheide sind nach § 9 Nr. 5 S. 13 GewStG i. V. m. § 10d Abs. 4 S. 4 EStG zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit sich die zu berücksichtigenden Beträge ändern und deshalb der GewSt-Messbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern ist. Dies gilt nach § 9 Nr. 5 S. 13 GewStG i. V. m. § 10d Abs. 4 S. 5 EStG auch dann, wenn der Erlass, die Aufhebung oder die Änderung des GewSt-Messbescheids unterbleibt, weil sich keine steuerlichen Auswirkungen ergeben. Nicht möglich mangels gesetzlicher Grundlage ist die Übertragung nicht verbrauchter Höchstbeträge im Rahmen einer gewerbesteuerlichen Organschaft von der Organgesellschaft auf den Organträger.[5]

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