Rz. 14

Da es sich bei einer Amnestieerklärung auch um eine Berichtigungserklärung handelt, kann sich auch aus ihr ein Ausschlussgrund i. S. d. § 7 S. 1 Nr. 3 StraBEG ergeben.[1] Dementsprechend ist eine erneute Amnestieerklärung gem. § 7 S. 1 Nr. 3 StraBEG ausgeschlossen, wenn zwar eine strafbefreiende Erklärung abgegeben wurde, aber die Abgeltungssteuer nicht fristgerecht bezahlt wurde, da in diesem Fall genau dieselben Angaben zum identischen Lebenssachverhalt bereits in der ersten Erklärung gemacht wurden.[2] Es bleibt insoweit nur die Möglichkeit der Wiedereinsetzung.[3] Dasselbe gilt – parallel zur fehlgeschlagenen Selbstanzeige, die die Sperrwirkung auslöst – auch, wenn die abgegebene Amnestieerklärung aus formellen Gründen nicht wirksam wird.

Grundsätzlich ist aber davon auszugehen, dass innerhalb der in § 1 Abs. 1 S. 1 und Abs. 6 StraBEG genannten Erklärungsfrist v. 1.1.2004 bis zum 31.3.2005 beliebig viele Amnestieerklärungen abgegeben werden können[4], sofern sie nicht vom Umfang der Sperrwirkung erfasst werden.[5]

[1] A. A. Joecks, in Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht, 7. Aufl. 2009, § 7 StraBEG Rz. 21f. m. w. N.
[2] So wohl auch BMF v. 3.2.2004, IV A 4 – S 1928 – 18/04, BStBl I 2004, 225, Rz. 14.4, da dort für den Fall einer fehlgeschlagenen strafbefreienden Erklärung nur die Möglichkeit einer erneuten Selbstanzeige angesprochen wird. Die Abgabe einer zweiten strafbefreienden Erklärung wird nur für den Fall erwogen, dass es sich um verschiedene Lebenssachverhalte handelt, vgl. BMF v. 3.2.2004, IV A 4 – S 1928 – 18/04, BStBl I 2004, 225, Tz. 12.8)
[3] Vgl. § 1 StraBEG Rz. 4; a. A. Joecks, in Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht, 7. Aufl. 2009, § 7 StraBEG Rz. 23; Tormöhlen/Klepsch, wistra 2003, 362, 365.
[4] Zutreffend Schwedhelm/Spatscheck, DStR 2004, 109, 118.
[5] Vgl. Rz. 15ff.

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