Rz. 4

Für die Straffreiheit muss die Abgeltungssteuer innerhalb von zehn Tagen nach Einreichung der strafbefreienden Erklärung gezahlt sein. Verspätete Zahlungseingänge finden – wie bei § 371 Abs. 3 AO – keine Berücksichtigung mehr. Die kurze Frist dient nach der Begründung des Gesetzentwurfs dem Rechtsschutzinteresse des Betroffenen, der schließlich nicht mit der Erklärung, sondern erst mit der Zahlung Straffreiheit erlangt. Im Übrigen könne der Stpfl. den Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung und damit den Fristbeginn selbst bestimmen. Für den Fristbeginn gilt über § 108 Abs. 1 AO die Vorschrift des § 187 Abs. 1 BGB, d. h., bei der Berechnung der Frist wird der Tag der Abgabe der Erklärung nicht mitgerechnet. § 108 Abs. 2 AO findet keine Anwendung, da der Lauf der Frist nicht von einer Behörde gesetzt wird. Für das Ende der Frist gilt § 108 Abs. 3 AO: Fällt es auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Samstag, so endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags. Der Zeitpunkt der Zahlung richtet sich nach § 224 Abs. 2 AO. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nach § 110 AO möglich (Joecks, in F/G/J, Steuerstrafrecht, § 1 StraBEG Rz. 52). Dies gilt zunächst für den Fall, dass der Erklärende ohne Verschulden an der Einhaltung der Zahlungsfrist gehindert war. Nach dem Wortlaut ist die Wiedereinsetzung aber nicht auf diesen Fall beschränkt, sondern muss auch gewährt werden, wenn ohne Verschulden die Frist für die Abgabe der Erklärung selbst nicht eingehalten wurde. Eine Fristverlängerung nach § 109 AO ist nicht möglich, da es sich bei der im Gesetz genannten Frist nicht um eine steuerliche oder von einer Finanzbehörde gesetzte Frist, sondern um eine strafrechtliche und gesetzliche Frist handelt (Joecks, in F/G/J, Steuerstrafrecht, § 1 StraBEG Rz. 52). Die 10-Tagesfrist erscheint aus praktischer Sicht sehr kurz bemessen. Insbesondere in Fällen, in denen der Erklärende steuerlich noch nicht erfasst ist, kann es angebracht sein, der Erklärung gleich einen Scheck über die zu zahlende Steuer beizufügen.

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