BMF, 3.2.2004, IV A 4 - S 1928 - 18/04

Merkblatt

zur Anwendung des Gesetzes über die strafbefreiende Erklärung – Strafbefreiungserklärungsgesetz (StraBEG) –
 

1. Allgemeines

Das StraBEG (Artikel 1 des Gesetzes zur Förderung der Steuerehrlichkeit vom 23.12.2003, BGBl 2003 I S. 2928) soll bisher Steuerunehrlichen einen Anreiz bieten, freiwillig in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren. Bisher Steuerunehrliche sollen durch die befristete Möglichkeit einer Straf- und Bußgeldbefreiung, die einen Verzicht auf die verkürzten Steuern bei Zahlung einer im Regelfall günstigen pauschalierten Abgabe vorsieht, in die Legalität zurückgeführt werden. Die Straf- und Bußgeldbefreiung wirkt dabei auch zugunsten anderer Tatbeteiligter.

Durch diese Maßnahme soll für die Vergangenheit weitgehend Rechtsfrieden erreicht werden. Flankiert wird diese Regelung durch die nach Auslaufen der Erklärungsfrist ab 1.4.2005 verbesserten Ermittlungsmöglichkeiten der Finanzbehörden hinsichtlich Konten und Depots (§ 93 Abs. 7 und 8 und § 93b AO i.d.F. von Artikel 2 des Gesetzes zur Förderung der Steuerehrlichkeit vom 23.12.2003, a.a.O.).

Die Abgabe einer strafbefreienden Erklärung hinsichtlich im Ausland angelegten Kapitalvermögens und dort erzielter steuerpflichtiger Einkünfte setzt nicht voraus, dass das Kapital oder die Einkünfte selbst nach Deutschland transferiert werden.

Die Möglichkeit, eine strafbefreiende Erklärung nach dem StraBEG abzugeben, tritt neben die unverändert erhalten bleibende Möglichkeit zur Abgabe einer Selbstanzeige nach § 371 und § 378 Abs. 3 AO (vgl. dazu im Einzelnen Tz. 15).

 

2. Strafbefreiende Erklärung (§ 1 Abs. 1 StraBEG)

2.1 Grundvoraussetzung für die Abgabe einer strafbefreienden Erklärung nach § 1 Abs. 1 und § 6 StraBEG ist, dass eine Steuerstraftat nach § 370 AO (Steuerhinterziehung), § 370a AO (gewerbsmäßige oder bandenmäßige Steuerhinterziehung) oder § 26c UStG (gewerbsmäßige oder bandenmäßige Schädigung des Umsatzsteueraufkommens) oder eine Steuerordnungswidrigkeit nach § 378 AO (leichtfertige [= grob fahrlässige] Steuerverkürzung), § 379 AO (Steuergefährdung), § 380 AO (Gefährdung von Abzugsteuern) oder nach § 26b UStG (Schädigung des Umsatzsteueraufkommens) vorliegt. Eine strafbefreiende Erklärung kann nicht abgegeben werden, wenn eine derartige Straftat nur versucht worden ist.

Hat der Steuerpflichtige keine Steuererklärung abgegeben und dadurch eine vorsätzliche oder leichtfertige Steuerverkürzung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) begangen, ist die Steuerverkürzung spätestens in dem Zeitpunkt vollendet, in dem die Veranlagungsarbeiten für das betreffende Kalenderjahr im Wesentlichen abgeschlossen sind.

Zum möglichen Ausschluss der Abgabe einer strafbefreienden Erklärung vgl. Tz. 2.5.

Wurde materiell-rechtlich zu Unrecht eine Steuer zu niedrig oder eine Steuervergütung zu hoch festgesetzt oder ein nicht gerechtfertigter Steuervorteil erlangt, ohne dass dem eine derartige Steuerstraftat oder Ordnungswidrigkeit zugrunde liegt, kann keine strafbefreiende Erklärung abgegeben werden.

Bei unverschuldeter oder nur leicht fahrlässiger Steuerverkürzung kann nur eine berichtigende Erklärung im Sinne des § 153 AO abgegeben werden mit der Folge, dass die betroffenen Steuerfestsetzungen nach den allgemeinen Regelungen korrigiert werden. Hat ein Steuerpflichtiger allerdings nach Bemerken seines Fehlers die nach § 153 AO gebotene unverzügliche Berichtigungsanzeige unterlassen, kann hierdurch wiederum eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen eingetreten sein (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO).

In der strafbefreienden Erklärung muss nicht erläutert werden, ob und inwieweit eine Steuerstraftat oder Ordnungswidrigkeit vorliegt.

2.2 Die zeitliche Begrenzung der strafbefreienden Erklärung auf die zu Unrecht nicht versteuerten Einnahmen der Jahre 1993 bis 2002 orientiert sich an der steuerlichen Festsetzungsfrist, die bei Steuerhinterziehung zehn Jahre beträgt (§ 169 Abs. 2 AO). Im Interesse der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens wurde eine absolute zeitliche Grenze gesetzt, damit im Einzelfall An- und Ablaufhemmungen der Festsetzungsfrist nicht berücksichtigt werden müssen. Unerheblich ist, wann im Einzelfall die strafrechtliche Verjährungsfrist abgelaufen ist, da eine strafbefreienden Erklärung auch bei Bestehen eines Verfolgungshindernisses wie der Verjährung abgegeben werden kann (vgl. dazu § 8 Abs. 2 StraBEG). Eine strafbefreiende Erklärung für die Jahre 1993 bis 2002 hat auch straf- und steuerrechtliche Wirkung für Besteuerungszeiträume vor 1993 (vgl. §§ 11 und 12 StraBEG).

2.3 Um Strafbefreiung zu erlangen, muss in der Zeit vom 1.1.2004 bis 31.12.2004 eine strafbefreiende Erklärung abgegeben und innerhalb von zehn Tagen nach Abgabe dieser Erklärung (= Tag des Eingangs der strafbefreienden Erklärung beim zuständigen Finanzamt), spätestens aber bis zum Ablauf des 31.12.2004 25 % der Summe der erklärten Beträge an die Finanzbehörde entrichtet werden (§ 1 Abs. 1 Satz 1 StraBEG).

Wird die strafbefreiende Erklärung zwischen dem 22.12.2...

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