Rz. 11

Die Straf- und Bußgeldfreiheit tritt ebenfalls nicht ein, wenn der Erklärende unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Finanzbehörde berichtigt, ergänzt oder unterlassene Angaben nachgeholt hat. Wie sich aus dem Wortlaut der Norm ergibt, ist es gleichgültig, ob es sich dabei um eine Berichtigung nach § 153 AO oder um eine Selbstanzeige nach §§ 371, 378 Abs. 3 AO handelt.[1] Im Fall einer Selbstanzeige ist es ohne Bedeutung, ob diese unwirksam geblieben ist. Es ist lediglich darauf abzustellen, inwieweit der fragliche Sachverhalt durch die Selbstanzeige der Finanzbehörde bekannt wurde.[2] Folglich schließen sich eine Selbstanzeige nach §§ 371, 378 AO und eine strafbefreiende Erklärung gegenseitig aus, sofern sie sich auf den identischen Lebenssachverhalt beziehen.[3] Es besteht auch keine Möglichkeit, die Selbstanzeige z. B. durch eine Anfechtung der Erklärung nach § 119 BGB rückgängig zu machen[4], sie nachträglich durch weitere Angaben nach amtlichem Vordruck zu einer strafbefreienden Erklärung zu erweitern[5] oder im Hinblick auf das StraBEG "zurückzustellen".[6]

Da auch die Nachholung einer Steueranmeldung als Selbstanzeige zu werten ist, greift selbst in diesen Fällen die Ausschlusswirkung des § 7 S. 1 Nr. 3 StraBEG ein.

2.4.1 Berichtigung nach § 153 AO

 

Rz. 12

Im Hinblick auf die Abgabe einer Berichtigungserklärung nach § 153 AO wird teilweise vertreten, dass insoweit der Anwendungsbereich des StraBEG nicht eröffnet sei. Dies wird damit begründet, dass § 153 AO nach h. M. nur anwendbar ist, wenn der Stpfl. bei Abgabe der Steuererklärung weder vorsätzlich noch leichtfertig handelte. Folglich liege in diesen Fällen keine straf- oder bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit vor.[1]

Diese Differenzierung ist jedoch fehlerhaft. Es sind auch Fälle denkbar, in denen z. B. die Höhe von Provisionen zu niedrig erklärt wurde, in der Folge eine Berichtigung nach § 153 AO erfolgte, der Stpfl. dann erkennt, dass die Provisionen immer noch zu niedrig angegeben wurden, dies aber vorsätzlich nicht korrigiert und dadurch eine Steuerhinterziehung begeht. Will er in der Folge eine strafbefreiende Erklärung abgeben, so ist diese durch die vorherige Berichtigung nach § 153 AO ausgeschlossen.[2]

 

Rz. 13

Jede Berichtigungserklärung schließt eine spätere Straf- und Bußgeldbefreiung nach dem StraBEG aus, sofern die Amnestieerklärung in den Umfang der Sperrwirkung fällt.[3] Dies gilt auch, falls die vorausgegangene Selbstanzeige fehlgeschlagen ist, da allein maßgeblich ist, ob der fragliche Sachverhalt der Finanzbehörde durch eine Erklärung des Betroffenen bekannt wurde.[4]

Im Gegensatz zu § 7 Abs. 1 Nr. 2 StraBEG ist eine strafbefreiende Erklärung jedoch nicht durch die Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung eines anderen Tatbeteiligten ausgeschlossen.

[1] Klengel/Mückenberger, BB 2003, 2096; Randt/Schauf, DStR 2003, 1369, 1371.
[2] Ebenfalls ohne Differenzierung Eisolt, NWB 2003, F. 2, 3015.
[3] Vgl. Rz. 15ff.
[4] FG Niedersachsen v. 19.9.2005, 3 V 281/05, EFG 2006, 936; vgl. PStR 2006, 79f.

2.4.2 Sperrwirkung durch vorhergehende Amnestieerklärung

 

Rz. 14

Da es sich bei einer Amnestieerklärung auch um eine Berichtigungserklärung handelt, kann sich auch aus ihr ein Ausschlussgrund i. S. d. § 7 S. 1 Nr. 3 StraBEG ergeben.[1] Dementsprechend ist eine erneute Amnestieerklärung gem. § 7 S. 1 Nr. 3 StraBEG ausgeschlossen, wenn zwar eine strafbefreiende Erklärung abgegeben wurde, aber die Abgeltungssteuer nicht fristgerecht bezahlt wurde, da in diesem Fall genau dieselben Angaben zum identischen Lebenssachverhalt bereits in der ersten Erklärung gemacht wurden.[2] Es bleibt insoweit nur die Möglichkeit der Wiedereinsetzung.[3] Dasselbe gilt – parallel zur fehlgeschlagenen Selbstanzeige, die die Sperrwirkung auslöst – auch, wenn die abgegebene Amnestieerklärung aus formellen Gründen nicht wirksam wird.

Grundsätzlich ist aber davon auszugehen, dass innerhalb der in § 1 Abs. 1 S. 1 und Abs. 6 StraBEG genannten Erklärungsfrist v. 1.1.2004 bis zum 31.3.2005 beliebig viele Amnestieerklärungen abgegeben werden können[4], sofern sie nicht vom Umfang der Sperrwirkung erfasst werden.[5]

[1] A. A. Joecks, in Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht, 7. Aufl. 2009, § 7 StraBEG Rz. 21f. m. w. N.
[2] So wohl auch BMF v. 3.2.2004, IV A 4 – S 1928 – 18/04, BStBl I 2004, 225, Rz. 14.4, da dort für den Fall einer fehlgeschlagenen strafbefreienden Erklärung nur die Möglichkeit einer erneuten Selbstanzeige angesprochen wird. Die Abgabe einer zweiten strafbefreienden Erklärung wird nur für den Fall erwogen, dass es sich um verschiedene Lebenssachverhalte handelt, vgl. BMF v. 3.2.2004, IV A 4 – S 1928 – 18/04, BStBl I 2004...

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