Rz. 1

Durch § 410 AO wird klargestellt, dass die Regelungen der AO über das Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht abschließend sind, sondern die verfahrensrechtlichen Vorschriften des OWiG für das Bußgeldverfahren in Steuersachen entsprechend gelten. Aufgrund § 46 Abs. 1 OWiG sind somit auch die allgemeinen Vorschriften über das Strafverfahren – namentlich die StPO, das GVG, das JGG und das JVEG – subsidiär sinngemäß anwendbar. Diese Regelung war erforderlich, da der Gesetzgeber in der AO kein eigenständiges vollständiges Verfahren zur Verfolgung und Ahndung von Steuerordnungswidrigkeiten geregelt hat.

Nicht entsprechend anwendbar ist hingegen das Verwaltungsverfahrensgesetz, § 2 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG. Die allgemeinen Vorschriften treten jedoch zurück, wenn und soweit durch die AO Sonderregelungen getroffen werden, wie es in Form des § 410 AO geschieht. Durch diese speziellen Regelungen sind zahlreiche auf die Besonderheiten des Steuerrechts zugeschnittene Vorschriften des Steuerstrafverfahrens auch für die Verfolgung von Steuerordnungswidrigkeiten anwendbar.

Daraus ergibt sich im Hinblick auf die anzuwendenden Vorschriften folgende Abstufung:

§ 410 AO gilt für das Verfahren wegen Steuerordnungswidrigkeiten i. S. d. § 377 Abs. 1 AO, die sich allerdings nicht nur in der AO, sondern in einer Vielzahl verschiedener Gesetze finden[2], sowie einerseits für Steuerordnungswidrigkeiten gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten nach den Prämien- und Zulagengesetzen[3] und andererseits für weitere Ordnungswidrigkeitentatbestände, bei denen es sich nicht um Steuer- bzw. Zollordnungswidrigkeiten handelt, für deren Verfolgung jedoch trotzdem die Finanzbehörde zuständig ist, z. B. §§ 160ff. StBerG und § 130 OWiG.

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