Rz. 2

§ 384 AO ist nach seinem klaren Wortlaut nur auf die Tatbestände der leichtfertigen Steuerverkürzung[1], der Steuergefährdung[2] und der Gefährdung von Abzugsteuern[3] anwendbar. Mithin verjährt die (bußgeldrechtliche) Verfolgung dieser Tatbestände in fünf Jahren, was der Verjährungsfrist der Steuerhinterziehung entspricht.[4] Diese Gleichbehandlung war auch der tragende Grund für die Einführung der Frist von fünf Jahren in der RAO 1968, da die Entdeckung solcher steuerlicher Verfehlungen z. B. im Rahmen einer Betriebsprüfung von denselben Umständen abhängig sei wie die Entdeckung einer vorsätzlichen Steuerverkürzung.[5] Folglich sei die Ahndung der von § 384 AO erfassten Ordnungswidrigkeiten bei Anwendung der allgemeinen, sich aus § 31 Abs. 2 OWiG ergebenden Verjährungsfristen häufig nicht mehr möglich. Diese Begründung ist zwar bzgl. § 378 AO tragfähig, aber bei den §§ 379 AO und 380 AO zumindest fraglich. Auch ist nicht nachzuvollziehen, warum die §§ 379, 380 AO später verjähren als § 381 AO. Gem. § 171 Abs. 7 AO ist zu beachten, dass im Falle einer leichtfertigen Steuerverkürzung die Frist für die Steuerfestsetzung gem. § 169 Abs. 2 S. 2 AO nicht endet, bevor die Verfolgung der Steuerordnungswidrigkeit verjährt ist.

[5] Begr. BT-Drs. V/1812, 27 im Hinblick auf die leichtfertige Steuerverkürzung; die weiteren Tatbestände wurden durch den Vermittlungsausschuss einbezogen, vgl. BT-Drs. V/3042, 2; vgl. auch Jäger in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 384 AO Rz. 1.

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