1 Grundlagen

 

Rz. 1

Durch § 410 AO wird klargestellt, dass die Regelungen der AO über das Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht abschließend sind, sondern die verfahrensrechtlichen Vorschriften des OWiG für das Bußgeldverfahren in Steuersachen entsprechend gelten. Aufgrund § 46 Abs. 1 OWiG sind somit auch die allgemeinen Vorschriften über das Strafverfahren – namentlich die StPO, das GVG, das JGG und das JVEG – subsidiär sinngemäß anwendbar. Diese Regelung war erforderlich, da der Gesetzgeber in der AO kein eigenständiges vollständiges Verfahren zur Verfolgung und Ahndung von Steuerordnungswidrigkeiten geregelt hat.

Nicht entsprechend anwendbar ist hingegen das Verwaltungsverfahrensgesetz, § 2 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG. Die allgemeinen Vorschriften treten jedoch zurück, wenn und soweit durch die AO Sonderregelungen getroffen werden, wie es in Form des § 410 AO geschieht. Durch diese speziellen Regelungen sind zahlreiche auf die Besonderheiten des Steuerrechts zugeschnittene Vorschriften des Steuerstrafverfahrens auch für die Verfolgung von Steuerordnungswidrigkeiten anwendbar.

Daraus ergibt sich im Hinblick auf die anzuwendenden Vorschriften folgende Abstufung:

§ 410 AO gilt für das Verfahren wegen Steuerordnungswidrigkeiten i. S. d. § 377 Abs. 1 AO, die sich allerdings nicht nur in der AO, sondern in einer Vielzahl verschiedener Gesetze finden[2], sowie einerseits für Steuerordnungswidrigkeiten gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten nach den Prämien- und Zulagengesetzen[3] und andererseits für weitere Ordnungswidrigkeitentatbestände, bei denen es sich nicht um Steuer- bzw. Zollordnungswidrigkeiten handelt, für deren Verfolgung jedoch trotzdem die Finanzbehörde zuständig ist, z. B. §§ 160ff. StBerG und § 130 OWiG.

2 Verweisungen des § 410 Abs. 1 AO

 

Rz. 2

§ 410 Abs. 1 AO erklärt zunächst die verfahrensrechtlichen Vorschriften des OWiG für subsidiär anwendbar.[1]

Die folgenden Sonderregelungen erklärt § 410 Abs. 1 AO im steuerlichen Bußgeldverfahren für entsprechend anwendbar, sodass sie gegenüber den Vorschriften des OWiG vorrangig sind:

  • §§ 388390 AO über die örtliche Zuständigkeit der Finanzbehörde, die die §§ 3739 OWiG verdrängen. Aufgrund des Verweises auf § 388 AO sind mehrere Finanzbehörden für die Verfolgung von Steuerordnungswidrigkeiten zuständig:

    • Die Finanzbehörde, in deren Bezirk die Steuerordnungswidrigkeit begangen oder entdeckt wurde[2],
    • die Behörde, die zzt. der Verfahrenseinleitung für die verwaltungsmäßige Bearbeitung der Abgabenangelegenheit zuständig ist[3] und
    • die Behörde, in deren Bezirk der Betroffene zzt. der Verfahrenseinleitung seinen Wohnsitz hat.[4]

    Vgl. dazu die Erl. bei Klaproth, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, zu § 388 AO.

    Für zusammenhängende steuerliche Bußgeldverfahren, die einzeln in den Zuständigkeitsbereich verschiedener Finanzbehörden fallen würden, ist jede einzelne dieser Behörden insgesamt zuständig.[5]

    Liegt ein Fall der Mehrfachzuständigkeit vor, so gebührt derjenigen Finanzbehörde der Vorrang, die wegen der Tat zuerst das Verfahren eingeleitet hat. Auf Ersuchen dieser Finanzbehörde hat allerdings eine andere zuständige das Verfahren zu übernehmen, wenn dies für die Ermittlungen sachdienlich erscheint.[6]

  • § 391 AO über die Zuständigkeit des Gerichts.[7] Abweichend von § 68 OWiG ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Landgericht seinen Sitz hat. Es entscheiden beim Amtsgericht die Abteilungen für Bußgeldsachen, § 46 Abs. 7 OWiG.
  • § 392 AO über die Verteidigung.[8] In steuerlichen Bußgeldverfahren besteht somit die Möglichkeit, dass Angehörige der steuerberatenden Berufe als Verteidiger des Betroffenen auftreten. Mit der Übersendung der Akten an die Staatsanwaltschaft[9] endet im Bußgeldverfahren jedoch diese Möglichkeit, da die Finanzbehörde nur bis zu diesem Zeitpunkt den Bußgeldbescheid noch gem. § 69 Abs. 2 S. 1 OWiG zurücknehmen, das Verfahren einstellen oder einen neuen Bußgeldbescheid erlassen kann. Hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren übernommen, so kann ein Angehöriger der steuerberatenden Berufe die Verteidigung nur noch gemeinsam mit einem Rechtsanwalt oder Rechtslehrer führen, vgl. §§ 410 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 392 Abs. 1 AO.
  • § 393 AO über das Verhältnis des Strafverfahrens zum Besteuerungsverfahren.[10]
  • § 396 AO über die Aussetzung des Verfahrens bei vorgreiflichen steuerrechtlichen Fragen.[11]
  • § 397 AO über die Einleitung des Strafverfahrens.[12] Die Bekanntgabe der Einleitung des Ermittlungsverfahrens oder die Anordnung dieser Bekanntgabe unterbricht gem. § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG i. V. m. § 377 Abs. 2 AO bei Steuerordnungswidrigkeiten den Lauf der Verfolgungsverjährung. Darü...

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