Rz. 12

Der Beteiligte kann sich im Steuerstrafverfahren mehrerer Verteidiger bedienen.[1] Gemäß § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO werden Kosten für mehrere Rechtsanwälte, abgesehen von dem Fall eines notwendigen Wechsels eines Rechtsanwalts, nur bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts erstattet. Entsprechendes ergibt sich für den Fall der Hinzuziehung mehrerer Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer als Verteidiger nebeneinander, da § 408 S. 2 AO die zu erstattenden Gebühren und Auslagen auf die Höhe derjenigen eines Rechtsanwalts begrenzt.[2] Bis zu dieser Gesamtbetragshöhe sind allerdings für mehrere steuerliche Berater nebeneinander Gebühren und Auslagen erstattungsfähig.

 

Rz. 13

Nach dem Wortlaut des § 408 S. 1 AO ("auch") können die Gebühren und Auslagen des steuerlichen Beraters neben denjenigen für einen Rechtsanwalt geltend gemacht werden. Diese Regelung ergibt auch einen Sinn, da nach § 392 Abs. 1 Hs. 2 AO außerhalb des Ermittlungsverfahrens der Finanzbehörde die steuerlichen Berater nur in Gemeinschaft mit einem Rechtsanwalt oder einem Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule die Verteidigung führen können. Der Beteiligung der Finanzbehörde neben der Staatsanwaltschaft nach §§ 402, 403, 406, 407 AO steht hier die besondere Hinzuziehung eines steuerlichen Beraters gegenüber.[3]

In den Fällen des Nebeneinanders eines Rechtsanwalts und eines steuerlichen Beraters sind für jeden, jeweils bis zur Grenze der gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, Erstattungsbeträge zu leisten.[4] Dies gilt nicht, wenn ein Rechtsanwalt zugleich Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer etc. ist. Zieht ein Rechtsanwalt dagegen einen Steuerberater als Sozius für die Bearbeitung des steuerlichen Teils im Strafverfahren hinzu, so sind diese Kosten erstattungsfähig, so lange sie für die Verteidigung im Strafverfahren notwendig sind und sich nicht ausschließlich auf das Besteuerungsverfahren beziehen.[5]

Notwendig ist die Hinzuziehung eines Steuerberaters im Zweifel stets.[6]

Dabei kommt es nicht auf eine Bewertung der Notwendigkeit im Nachhinein an. Abzustellen ist vielmehr auf den Zeitpunkt des Beginns des Steuerstrafverfahrens.

[2] Webel, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 408 AO Rz. 22; Klein/Jäger, AO, 16. Aufl. 2022, § 408 Rz. 3.
[3] Klein/Jäger, AO, 16. Aufl. 2022, § 408 Rz. 3.
[4] Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl. 2022, § 464a StPO Rz. 13; Webel, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 408 AO Rz. 24; Klein/Jäger, AO, 16. Aufl. 2022, § 408 Rz. 3; Seipl, in Gosch, AO/FGO, § 408 AO Rz. 21; Henneberg, StB 1970, 1; Gilgan, Stbg 1989, 189; Tormöhlen, in HHSp, AO/FGO, § 408 AO Rz. 17; Hilgers-Klautzsch, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 408 AO Rz. 217.
[5] Hilgers-Klautzsch, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 408 AO Rz. 25; Seipl, in Gosch, AO/FGO, § 408 AO Rz. 22; Webel, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 408 AO Rz. 24.

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