Rz. 29

§ 137 Abs. 1 Nr. 1 StPO beschränkt die Höchstzahl der Verteidiger auf drei Personen. Darüber hinausgehende Bevollmächtigungen sind unwirksam.[1]

Nach § 137 Abs. 2 StPO kann indes auch der gesetzliche Vertreter eines Beschuldigten[2] selbstständig einen Verteidiger wählen. Zweifelhaft ist, ob der Beschuldigte selbst und auch sein gesetzlicher Vertreter[3] jeweils drei Verteidiger bestimmen dürfen. Unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks, durch die Beschränkung der Verteidigerzahl die Verschleppung oder gar Vereitelung eines Strafverfahrens zu verhindern[4], ist die Bestimmung aber so auszulegen, dass "von der Seite des Beschuldigten", zu der auch der Erziehungsberechtigte bzw. der gesetzliche Vertreter gehören, insgesamt drei Verteidiger gewählt werden dürfen.[5] Hiervon muss zumindest einer vom Beschuldigten selbst gewählt worden sein. Dessen Bestimmungsrecht geht in diesem Fall den Vertretungsrechten anderer Personen vor. Es soll sichergestellt werden, dass dem Beschuldigten zumindest ein Verteidiger seines Vertrauens zur Seite steht.[6]

Die zahlenmäßige Begrenzung schließt nicht aus, dass der gewählte Verteidiger Unterbevollmächtigte bestellen kann.[7] Der unterbevollmächtigte Verteidiger darf aber nur dann agieren, wenn dadurch nicht die gesetzliche Höchstzahl überschritten wird.[8]

[1] Willnow, in KK-StPO 9. Aufl. 2023, § 137 StPO Rz. 5f.
[2] Z. B. der Erziehungsberechtigte eines jugendlichen Beschuldigten; vgl. § 67 Abs. 3 JGG.
[3] Zu dessen Befugnissen vgl. etwa §§ 149, 298, 374 StPO.
[4] Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl. 2022, § 137 StPO Rz. 4.
[5] Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl. 2022, § 137 StPO Rz. 10.
[6] Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl. 2022, § 137 StPO Rz. 10.
[7] Sieg, NJW 1977, 1975.
[8] OLG München v. 29.4.1983, 2 Ws 440/83 K, NJW 1983, 1688.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge