Rz. 24

[Autor/Stand] Beteiligter i.S.d. § 464a Abs. 2, § 408 StPO sind der Angeklagte (Angeschuldigte/Beschuldigte) sowie solche Personen, die kraft eigenen Rechts der Verurteilung entgegenzutreten befugt sind. Im Kostenfestsetzungsverfahren (s. Rz. 14) kann also nicht nur der freigesprochene Angeklagte seine notwendigen Auslagen festsetzen lassen, sondern auch (im Steuerstrafverfahren nicht relevant) der Nebenkläger gegenüber dem Angeklagten (§§ 471, 472 StPO), der Privatkläger gegenüber dem Privatbeklagten, soweit das Gericht hierzu eine entsprechende Kostenentscheidung getroffen hat.

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.08.2023

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