Rz. 1

Die Verfolgung von Straftaten obliegt nach §§ 152 Abs. 2, 160 StPO grundsätzlich der Staatsanwaltschaft. Die praktische Durchführung kann sie entweder selbst vornehmen oder sich dafür ihrer Ermittlungspersonen[1], regelmäßig Bediensteten der Polizeibehörden[2] bedienen. Dieses Ermittlungsmonopol der Staatsanwaltschaft erfährt im Bereich der Steuerstraftaten[3] dahingehend eine Ergänzung, dass die staatsanwaltschaftliche Ermittlungskompetenz nach § 386 Abs. 1 AO i. d. R. bei der Finanzbehörde liegt.[4] Die Staatsanwaltschaft bleibt allerdings weiterhin Herrin des Verfahrens und ist berechtigt, das Verfahren jederzeit an sich zu ziehen und in eigener Zuständigkeit zu führen.[5] Daneben gibt die Finanzbehörde das Verfahren in den in § 386 AO Abs. 3 und 4 AO[6] genannten Fällen an die Staatsanwaltschaft ab. § 402 AO regelt – neben § 403 AO – die allgemeinen Rechte und Pflichten der Finanzbehörde im Verfahren der Staatsanwaltschaft, in denen abweichend von der Grundregel des § 386 Abs. 1, 2 AO nicht die Finanzbehörde das Strafverfahren in eigener Zuständigkeit führt. Danach stehen der sonst zuständigen Finanzbehörde dieselben Rechte und Pflichten des Polizeivollzugsdienstes nach der StPO sowie die Befugnisse nach § 399 Abs. 2 S. 2 AO zu. So wie bei der Steuerfahndung und den Behörden des Zollfahndungsdienstes[7] bedeutet dies, dass die Bediensteten der sonst zuständigen Finanzbehörde damit weitgehend die Rechte und Pflichten der Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft haben.[8] Bei der sonst zuständigen Finanzbehörde handelt es sich um die für die Verfolgung von Steuerstraftaten zuständige Verwaltungseinheit, während die in Abs. 2 erwähnte Finanzbehörde auf die für die Steuerfestsetzung zuständige Stelle abstellt.

 

Rz. 2

Gibt die Staatsanwaltschaft das Verfahren gem. § 386 Abs. 4 S. 3 AO im Einvernehmen mit der Finanzbehörde an diese zurück, so erlangt diese wieder ihre Stellung als "Steuerstaatsanwaltschaft"[9] mit den Rechten und Pflichten nach §§ 399ff. AO. §§ 402, 403 AO sind dann nicht mehr anwendbar.

[2] Wer genau zum Kreis der Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft gehört, regeln jeweilige Rechtsverordnungen der Länder, aufgelistet bei Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl. 2020, § 152 GVG Rz. 6.
[4] Finanzbehörden i. d. S. sind gem. § 386 Abs. 1 S. 2 AO das Hauptzollamt, das FA, dort in der Regel die BuStra, das BZSt und die Familienkasse.
[6] Nr. 22 AStBV (St) 2020.
[7] Deren Aufgaben und Befugnisse ergeben sich aus §§ 208, 208a, 404 AO.
[8] Hilgers-Klautzsch, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 402 AO Rz. 2; Joecks, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 8. Aufl. 2015, § 402 AO Rz. 11, der davon ausgeht, dass die Bediensteten der sonst zuständigen Finanzbehörde damit Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind und nicht nur deren Rechte und Pflichten haben, a. A. Zanzinger, in Leopold/Madle/Rader, AO-Praktikerkommentar, § 402 AO Rz. 5.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge