Rz. 3
[Autor/Stand] Die §§ 402, 403 AO gelten im staatsanwaltschaftlich geführten Ermittlungsverfahren wegen eines Steuerdelikts oder einer gleichgestellten Straftat. Die StA – und nicht die FinB – führt die Ermittlungen zum einen in Fällen, in denen der Beschuldigte neben Steuerdelikten zugleich andere allgemeine Straftaten begangen hat (arg. e § 386 Abs. 2 AO, str., s. dazu Rz. 7), sowie zwingend dann, wenn gegen den Beschuldigten wegen der Tat ein Haftbefehl oder ein Unterbringungsbefehl erlassen ist (§ 386 Abs. 3 AO). Zum anderen kann die FinB die Strafsache an die StA abgeben (§ 386 Abs. 4 Satz 1 AO) oder die StA kann von ihrem Evokationsrecht Gebrauch machen und die Strafsache an sich ziehen (§ 386 Abs. 4 Satz 2 AO). Bei Rückgabe erlangt die FinB dann wieder die Rechtsstellung als Steuerstaatsanwaltschaft[2].
Eine entsprechende Regelung sieht § 63 Abs. 1 OWiG für das Ermittlungsverfahren bei Steuerordnungswidrigkeiten vor.
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