Rz. 2

[Autor/Stand] In § 402 AO wird die Rechts- und Pflichtenstellung der FinB i.S.d. § 386 Abs. 1 Satz 2 AO in den Strafverfahren festgelegt, in denen abweichend von § 386 Abs. 1 und 2 AO i.V.m. § 399 AO nicht die FinB als "Steuerstaatsanwaltschaft", sondern die ("normale") StA das Ermittlungsverfahren führt (vgl. § 386 Abs. 3 und 4 AO). Dadurch wird die Mitwirkung der FinB auch in staatsanwaltschaftlich geführten Strafverfahren sichergestellt[2]. In diesen Fällen hat sie dieselben Rechte und Pflichten wie die Polizeibehörde nach der StPO und darüber hinaus die sich aus § 399 Abs. 2 Satz 2 AO ergebenden Befugnisse (s. § 399 Rz. 17, 25 ff.; § 385 Rz. 85 ff.).

Die angeschlossenen Finanzämter behalten diese polizeilichen Befugnisse auch bei einer Zuständigkeitskonzentration gem. § 387 Abs. 2 AO auf eine Gemeinsame Strafsachenstelle (§ 402 Abs. 2 AO). § 402 AO wird ergänzt durch § 403 AO, der die besonderen Beteiligungsrechte der "sonst zuständigen" FinB im Ermittlungsverfahren der StA regelt.

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.08.2019
[2] Hellmann in HHSp., § 402 AO Rz. 4.

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