Rz. 4

[Autor/Stand] Als "sonst zuständige Finanzbehörde" i.S.d. § 402 Abs. 1 AO ist die BuStra zu verstehen, die regelmäßig als selbständige Ermittlungsbehörde anstelle der StA Steuerstraftaten ermittelt (s. § 386 Rz. 38; zur sachlichen und örtlichen Zuständigkeit vgl. §§ 387 ff. AO und die Erl. dazu)[2]. Verliert sie – in den vorbezeichneten Fällen (s. Rz. 3) – diese originäre Ermittlungskompetenz, so sind ihr nach der Regelung des § 402 Abs. 1 AO im staatsanwaltschaftlichen Verfahren dieselben Rechte und Pflichten übertragen wie den Behörden des Polizeidienstes nach der StPO. Maßgebend sind in diesem Zusammenhang vor allem die §§ 160, 161 und 163 StPO.

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.08.2019
[2] Vgl. auch Joecks in JJR8, § 402 AO Rz. 6; Hadamitzky/Senge in Erbs/Kohlhaas, § 402 AO Rz. 2; Hellmann in HHSp., § 402 AO Rz. 6, 14.

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