Rz. 4
[Autor/Stand] Als "sonst zuständige Finanzbehörde" i.S.d. § 402 Abs. 1 AO ist die BuStra zu verstehen, die regelmäßig als selbständige Ermittlungsbehörde anstelle der StA Steuerstraftaten ermittelt (s. § 386 Rz. 38; zur sachlichen und örtlichen Zuständigkeit vgl. §§ 387 ff. AO und die Erl. dazu)[2]. Verliert sie – in den vorbezeichneten Fällen (s. Rz. 3) – diese originäre Ermittlungskompetenz, so sind ihr nach der Regelung des § 402 Abs. 1 AO im staatsanwaltschaftlichen Verfahren dieselben Rechte und Pflichten übertragen wie den Behörden des Polizeidienstes nach der StPO. Maßgebend sind in diesem Zusammenhang vor allem die §§ 160, 161 und 163 StPO.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen