Rz. 38

[Autor/Stand] Zur Durchführung der Ermittlungstätigkeit sind bei den FÄ bzw. HZÄ sog. Straf- und Bußgeldsachenstellen (StraBu) eingerichtet. Infolge der Zuständigkeitskonzentration gem. § 387 Abs. 2 AO sind durch Rechtsverordnung durchweg "Gemeinsame Straf- und Bußgeldsachenstellen" bei einer FinB eingerichtet worden, die die straf- und bußgeldrechtliche Ermittlungstätigkeit für den Bereich der ihr angegliederten FinB durchführt (s. § 387 Rz. 35 ff.).

 

Rz. 39

[Autor/Stand] Auch die Außenprüfer (Betriebsprüfer, Großbetriebsprüfer) sind im Rahmen ihrer Tätigkeit befugt, die Strafverfolgung in Steuersachen gem. § 386 AO aufzunehmen. Wenn der Großbetriebsprüfer auch personell und organisatorisch der Großbetriebsprüfungsstelle der OFD angehört, nimmt er doch sachlich die Aufgaben des zuständigen FA wahr und untersteht dessen Weisungen[3]. Auch bei Delegation der Verfolgungsbefugnis auf zentralisierte StraBu behält das FA und damit auch die Außenprüfung das Recht zur Strafverfolgung (§§ 386, 399 Abs. 2 AO). Die Außenprüfung dient zwar i.d.R. der Ermittlung und Überprüfung der Besteuerungsgrundlagen. Der Prüfer ist daher vorrangig Steuerbeamter und nicht Strafverfolgungsorgan[4]. Stößt er jedoch im Verlauf der Prüfung auf Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Steuerstraftat, so hat er das Recht des ersten Zugriffs; er kann bei Gefahr im Verzug auch beschlagnahmen, durchsuchen und notfalls sogar vorläufig festnehmen (§ 402 Abs. 1 i.V.m. § 399 Abs. 2 Satz 2 AO; § 163 Abs. 1, § 127 Abs. 2 StPO; s. Rz. 28).

Der Außenprüfer kann auf jeden Fall gem. § 397 AO ein Steuerstrafverfahren einleiten (vgl. dazu die Erl. zu § 397). Zur Vermeidung von Fehlentscheidungen ist nach § 10 BpO 2000 in einem solchen Fall die Außenprüfung zu unterbrechen und die StraBu zu unterrichten[5]. Eine Fortsetzung der Außenprüfung ist erst zulässig, wenn das Strafverfahren eingeleitet und dies dem Beschuldigten mitgeteilt ist (§ 397 Rz. 27, 38).

 

Rz. 40

[Autor/Stand] Die Beamten der in die Landes-FinB integrierten Dienststellen der Steufa-Stellen der Länder und der Zollfahndungsämter üben die ihnen zustehenden Ermittlungsbefugnisse kraft Auftrags als Funktion des zuständigen FA/HZA aus. Unabhängig davon, ob das Ermittlungsverfahren von der StraBu eines oder mehrerer FÄ oder von der StA durchgeführt wird, nehmen die Steuer- und Zollfahndungsstellen die Tätigkeit des Polizeidienstes nach der StPO wahr (vgl. auch § 404 AO). Eine den FinB vergleichbare selbständige Ermittlungsbefugnis steht den Steufa-Stellen und Zollfahndungsämtern daher nicht zu (s. im Einzelnen § 385 Rz. 89 ff.). Das Gleiche gilt für die Fahndungsreferenten der OFD, soweit diese zu Ermittlungspersonen der StA bestellt worden sind[7]. Die Steufa-Stellen können in den Grenzen des Legalitätsprinzips (Nr. 14 AStBV (St) 2020; s. AStBV Rz. 14) selbständig entscheiden, ob sie ein Steuerstrafverfahren einleiten[8]. Für die Zollfahndungsämter hat der BGH[9] indes ausdrücklich ausgesprochen, dass deren Beamte bei der Vornahme strafrechtlicher Untersuchungen ebenso wie die Beamten der StA dem strafprozessualen Legalitätsprinzip unterliegen, diese mithin bei begründetem Verdacht eines Steuervergehens zur Einleitung steuerstrafrechtlicher Ermittlungen verpflichtet sind[10].

 

Rz. 41– 45

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Peters/Bertrand, Stand: 01.02.2022
[Autor/Stand] Autor: Peters/Bertrand, Stand: 01.02.2022
[3] Vgl. OLG Köln v. 1.9.1970 – Ss 104/70, BB 1970, 1335 f.
[4] Vgl. Klos/Weyand, StBp 1989, 157; Dörn, StBp 1990, 25.
[5] Vgl. ausf. Talaska in Streck/Mack/Schwedhelm, Tax Compliance3, S. 588.
[Autor/Stand] Autor: Peters/Bertrand, Stand: 01.02.2022
[7] Vgl. Pfaff, DStZ/A 1976, 402.
[8] Vgl. etwa FinMin. NW v. 2.1.1951 – S 1260-12429/VC, BB 1951, 46; Tormöhlen in HHSp., § 386 AO Rz. 9.
[9] BGH v. 21.10.1971 – III ZR 250/68, DStZ/B 1972, 98 ff. = BB 1972, 1394 f.
[10] Zur Geltung des Legalitätsprinzips vgl. Peters in MünchKomm, § 152 StPO Rz. 27 ff.
[Autor/Stand] Autor: Peters/Bertrand, Stand: 01.02.2022

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