Rz. 24
Die Aufzählung der Auflagen ist abschließend, sodass die Voraussetzungen für das Verfolgungsverbot nicht im Belieben der Strafverfolgungsbehörden stehen.
Rz. 25
Ebenso ist bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen die Anwendung des § 398a AO und damit die Fristsetzung (Rz. 63) durch das zuständige Strafverfolgungsorgan (Rz. 56ff.) zwingend erforderlich.[1] Nur auf diesem Wege erhält der Tatbeteiligte die Möglichkeit, die Strafverfolgung durch Erfüllung der Auflagen zu verhindern.
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