Rz. 56

Die Konkretisierung der Auflagen hat durch ein Strafverfolgungsorgan zu erfolgen.[1] Funktionell zuständig ist das Strafverfolgungsorgan, das nach dem jeweiligen Stand des strafrechtlichen Erkenntnisverfahrens[2] über die Fortführung der Ermittlungen bzw. über die Verurteilung zu befinden hat.

 

Rz. 57

Dies ist, soweit das Ermittlungsverfahren i. S. v. § 386 Abs. 2 AO selbstständig von der Finanzbehörde geführt wird, i. d. R. die Bußgeld- und Strafsachenstelle[3] oder das Hauptzollamt. Den Zollfahndungsämtern bzw. den Steuerfahndungsdienststellen kommt hingegen insoweit keine Entscheidungsbefugnis zu da sie nicht die Rechtsstellung der Finanzbehörde i. S. v. § 386 Abs. 1 AO einnehmen.[4]

 

Rz. 58

Ausgehend von der grundlegenden Entscheidung des BGH zur Selbstanzeige[5] ist allerdings die Staatsanwaltschaft in größerem Umfang in Steuerstrafverfahren einzubeziehen, sodass sie in Fällen von größerer Bedeutung zwingend zu beteiligen ist.[6] Folglich müssten die Fälle des § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 und 4 AO in aller Regel an die Staatsanwaltschaft abzugeben sein, sodass auch das Verfahren nach § 398a AO von ihr abzuwickeln ist.[7]

Führt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren, so hat ausschließlich diese über die Konkretisierung der Auflagen zu befinden.[8]

 

Rz. 59

Ist das Strafverfahren bereits im Stadium des gerichtlichen Verfahrens, so entscheidet das Gericht der Hauptsache in der jeweiligen Instanz, sodass sowohl das Gericht der ersten Instanz als auch das Berufungs- oder Revisionsgericht erforderlichenfalls eine (neue) Frist setzen kann, wenn dies noch nicht geschehen ist oder die erste Frist zu kurz war.

 

Rz. 60

Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des jeweiligen Strafverfolgungsorgans bestimmt sich im Übrigen nach den strafprozessualen Zuständigkeitsregelungen.[9]

[1] § 371 AO Rz. 150 für die Nachentrichtung; Rolletschke, in Rolletschke/Kemper, Steuerstrafrecht, § 398a AO Rz. 165.
[3] Vgl. Nr. 82 Abs. 4 S. 5 AStBV (St) 2020.
[6] Vgl. auch Nr. 22 Abs. 2 AStBV (St) 2020.
[7] Ebenso Kohler, in MüKo StGB, Bd. 7, 3. Aufl. 2019, § 398a AO Rz. 19; ähnlich Rolletschke, in Rolletschke/Kemper, Steuerstrafrecht, § 398a AO Rz. 165; Obenhaus, Stbg 2011, 166, 174.
[8] Rolletschke, in Rolletschke/Kemper, Steuerstrafrecht, § 398a AO Rz. 166; Schauf, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, 71. Lfg. 7/2021, § 398a AO Rz. 13.

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