Rz. 48

Die Bekanntgabe der Einleitung hat durch die Strafverfolgungsorgane (Rz. 15) zu erfolgen, die die Mitwirkung des Beschuldigten einfordern.[1] Bekanntzugeben ist nach § 397 Abs. 3 AO die Einleitung, nicht die einleitende Maßnahme.

Die Einleitung des Steuerstrafverfahrens ist nach § 397 Abs. 3 AO spätestens dann mitzuteilen, wenn der Beschuldigte aufgefordert wird, Tatsachen darzulegen oder Unterlagen vorzulegen, die im Zusammenhang mit der vermeintlichen Straftat stehen. Die Einleitung kann auch schon früher mitgeteilt werden (Rz. 46), wenn dadurch die Ermittlungen nicht gefährdet werden. Durch eine möglichst frühe Bekanntgabe wird die Rechtsposition des Stpfl. besser geschützt, er allerdings auch stärker der psychischen Belastung des Strafverfahrens ausgesetzt und ihm frühzeitig die Möglichkeit zur Selbstanzeige[2] abgeschnitten (Rz. 9).

 

Rz. 49

Die Bekanntgabepflicht nach § 397 Abs. 3 AO besteht nur einmal.[3] Die Bekanntgabe muss nicht bei jeder Ermittlungshandlung wiederholt werden. Sie muss aber dann erneut erfolgen, wenn der Tatvorwurf erweitert wird.[4]

 

Rz. 49a

Die Bekanntgabepflicht besteht nur gegenüber Beschuldigten (Rz. 8), bei mehreren gegenüber jedem Beschuldigten. Mit der Bekanntgabe an andere Personen darf der Schutzcharakter der Regelung (Rz. 46) nicht umgangen werden.[5]

[1] Jäger, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 397 AO Rz. 124.
[3] Jäger, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 397 AO Rz. 124.
[4] Nr. 28 Abs. 3 AStBV (St) 2023, BStBl I 2023, 103, 112; vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl. 2022, § 160 StPO Rz. 8.
[5] Quedenfeld, in Flore/Tsambikakis, Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2016, § 397 AO Rz. 63; Jäger, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 397 AO Rz. 127.

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