Rz. 4

Die Aufgabenerweiterung für die Finanzverwaltung beruht letztlich auf Zweckmäßigkeitserwägungen.[1] Da sich der Verdacht einer Steuerstraftat bzw. Steuerordnungswidrigkeit i. d. R. aus dem Besteuerungsverfahren ergibt, da ferner eine effektive Strafverfolgung besondere steuerliche Rechtskenntnisse voraussetzt und steuerliche sowie strafrechtliche Ermittlungen zumeist voneinander nicht getrennt werden können[2], erscheint die Einbeziehung der Finanzverwaltung in den strafrechtlichen Ermittlungsbereich sachgerecht, um unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden.[3]

[1] Rittmann, wistra 1984, 53; Randt, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 8. Aufl. 2015, § 386 AO Rz. 18; Peters, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 386 AO Rz. 16f; zur Kritik s. Henneberg, DStR 1980, 63.
[2] Klos/Weyand, DStZ 1988, 617.
[3] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 386 AO Rz. 1; Wannemacher/Seipl, in Gosch, AO/FGO, § 386 AO Rz. 5.

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