Rz. 5

Eine Ahndung nach § 381 AO als Verbrauchsteuergefährdung ist nur zulässig, wenn ein Verbrauchsteuergesetz bzw. eine dazu erlassene Rechtsverordnung wegen bestimmter verbrauchsteuerrechtlicher Vorschriften ausdrücklich auf § 381 AO verweist.[1] Es handelt sich somit bei § 381 AO um eine Blankettvorschrift, die durch Regelungen in den einzelnen Verbrauchsteuergesetzen und den dazu in Form von Rechtsverordnungen erlassenen Durchführungsbestimmungen ausgefüllt wird.

Folglich muss sich die Verweisung aber auch im Rahmen des Blanketts halten. Es muss sich bei den jeweiligen Regelungen in den Verbrauchsteuergesetzen und Rechtsverordnungen um Tatbestände i. S. d. § 381 Abs. 1 Nrn. 1-3 AO handeln, d. h. sie müssen dem Ziel der Sicherung des Verbrauchsteueraufkommens dienen. Somit würde ein Verweis auf § 381 AO etwa wegen einer Pflicht, die nicht steuerrechtlichen Zwecken dient, den Rahmen der Blankettnorm überschreiten.[2]

Durch das Erfordernis der ausdrücklichen Rückverweisung wollte der Gesetzgeber Rechtssicherheit schaffen und insbesondere (zu) unbestimmte, in den Verbrauchsteuergesetzen normierte Ge- und Verbote aus dem bußgeldrechtlich bedrohten Bereich herausnehmen.[3]

 

Rz. 6

Im Einzelnen enthalten folgende verbrauchsteuerrechtlichen Bestimmungen bzw. Rechtsverordnungen Verweisungen auf § 381 AO[4]:

 

Rz. 7

Teilweise wurde vertreten, dass in Ermangelung einer Ermächtigungsgrundlage i. S. d. Art. 80 Abs. 1 GG und wegen der Verletzung des Zitierverbots[5] die Verweisungen aus Verordnungen nichtig seien, sodass ein darauf basierendes Bußgeldverfahren nicht durchgeführt werden könne.[6] Diese Ansicht konnte sich jedoch nicht durchsetzen, da dadurch an die Rückverweisung bei einer Ordnungswidrigkeitennorm strengere Maßstäbe angelegt würden als bei vergleichbaren Blankettstraftatbeständen, die an den Erlass einer VO anknüpfen.[7] Darüber hinaus ergibt sich das vom Gesetzgeber als sanktionswürdig angesehene Verhalten und die drohende Rechtsfolge hinreichend deutlich bereits aus § 381 AO. Lediglich die genauere Spezifizierung der Pflichtenverstöße ergibt sich aus den Verbrauchsteuergesetzen und –rechtsverordnungen. Folglich genügt § 381 AO den sich aus Art. 80, 103 und § 3 OWiG im Hinblick auf die Bestimmtheit ergebenden Anforderungen, selbst wenn die Rückverweisung auf die Bußgeldvorschrift nicht in einem Verbrauchsteuergesetz, sondern in einer verbrauchsteuerrechtlichen Verordnung enthalten ist.[8]

[2] Jäger/Ebner, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 381 AO Rz. 16, 18; Matthes, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, 78. Lfg. 01.2023, § 381 AO Rz. 13; vgl. auch Rz. 14.
[3] Matthes, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, 78. Lfg. 01.2023, § 381 AO Rz. 14 f.
[4] Es handelt sich nicht um eine abschließende Aufzählung. Vgl. ausführlich Bülte, in HHSp, AO/FGO, 273. Lfg. 04.2023, § 381 AO Rz. 21; Jäger/ Ebner, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 381 AO Rz. 22; Matthes, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, 78. Lfg. 01.2023, § 381 AO Rz. 45 f.; Traut, in Flore/Tsambikakis, 2. Aufl. 2016, § 381 AO nach Rz. 29.
[6] Voß, BB 1996, 1695; Bülte, in HHSp, AO/FGO, 273. Lfg. 04.2023, § 381 AO Rz. 25 ff.
[7] Hunsmann, in Hüls/Reichling, Steuerstrafrecht, 1. Aufl. 2016, § 381 AO Rz. 12; Jäger/Ebner, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 381 AO Rz. 9 ff.; Matthes, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, 78. Lfg. 01.2023, § 381 AO Rz. 15.
[8] Ebenso Jäger/Ebner, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 381 AO Rz. 11; Matthes, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, 78. Lfg. 01.2023, § 381 AO Rz. 15; Roth, in Rolletschke/Kemper/Roth, Steuerstrafrecht, § 381 AO Rz. 7 f.; Traut, in Flore/Tsambikakis, Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2016, § 381 AO Rz. 9.

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