Rz. 10b

Verweisungen auf § 381 Abs. 1 Nr. 2 AO finden sich zzt. in § 52 BierStV, § 67 BrStV, § 111 Abs. 2 EnergieStV, § 53 Abs. 2 SchaumwZwStG, § 60 Abs. 2 TabStV und § 36 TabStG.

 

Rz. 11

Verpackungs- und Kennzeichnungsvorschriften enthält insb. das Tabaksteuerrecht.[1] Verpackung ist die Umhüllung der Ware, Kennzeichnung bezeichnet die Deklaration der Ware oder die Kennzeichnung von Papieren.

Trotz der kumulativen Nennung von Verpackung und Kennzeichnung besteht Einigkeit, dass § 381 Abs. 1 Nr. 2 AO auch für Vorschriften gilt, die nur Verpackungs- oder nur Kennzeichnungspflichten enthalten.[2]

 

Rz. 12

Verkehrsbeschränkungen i. S. d. § 381 Abs. 1 Nr. 2 AO sind Einschränkungen für das "In-Verkehr-Bringen" des jeweiligen verbrauchsteuerpflichtigen Erzeugnisses. Unter "In-Verkehr-Bringen" ist jedes Überlassen des Erzeugnisses oder der Ware an Dritte außerhalb des eigenen Haushalts oder Betriebs zu verstehen.[3]

 

Rz. 13

Verwendungsbeschränkungen beziehen sich hingegen auf den Gebrauch bzw. Verbrauch, das Vermischen oder Beimischen von steuerpflichtigen Waren, die sich z. B. im Hinblick auf Alkohol in §§ 139 Abs. 1, 142 S. 1 BrennO und im Hinblick auf Energieerzeugnisse in § 37 Abs. 3 S. 1, § 44 Abs. 4 S. 1 EnergieStG; § 46 Abs. 1, § 47 Abs. 1, § 48 Abs. 1 EnergieStV finden.[4]

 

Rz. 14

Dem Wortlaut nach bezieht sich § 381 Abs. 1 Nr. 2 AO auf alle Verpackungs- und Kennzeichnungspflichten bzw. Verkehrs- und Verwendungsbeschränkungen unabhängig davon, ob sie steuerlichen Zwecken dienen. Dies wird insb. deutlich im Vergleich zum Wortlaut des § 381 Abs. 1 Nr. 1 AO ("…zur Vorbereitung, Sicherung oder Nachprüfung der Besteuerung…"). Dennoch besteht Einigkeit, dass nur Pflichten oder Beschränkungen vom Tatbestand des § 381 Abs. 1 Nr. 2 AO erfasst werden, die die wahrheitsgemäße Ermittlung der Verbrauchsteuer sichern sollen.[5] Verkehrsbeschränkungen, die außersteuerlichen Zwecken dienen, fallen hingegen nicht unter § 381 Abs. 1 Nr. 2 AO, da durch ihre Verletzung das durch § 381 AO geschützte Rechtsgut "Vollerträgnis jeder einzelnen Verbrauchsteuerart" (vgl. Rz. 2) nicht gefährdet wird.

 

Rz. 15

Die von § 381 Abs. 1 Nr. 2 AO erfassten verbrauchsteuerpflichtigen Erzeugnisse und Waren, die solche Erzeugnisse enthalten, ergeben sich aus den Verbrauchsteuergesetzen. Dementsprechend ist § 381 Abs. 1 Nr. 2 AO jedoch nicht anwendbar auf Rohstoffe, die zur Herstellung dieser Erzeugnisse verwendet werden und die selbst nicht steuerpflichtig sind. Darüber hinaus gelten die Verkehrsbeschränkungen nicht für Umhüllungen steuerpflichtiger Erzeugnisse.[6]

[1] Vgl. z. B. §§ 16 Abs. 1, 24 Abs. 1 TabStG, §§ 31, 41, 44 Abs. 4 TabStV; vgl. aber z. B. auch § 7 Abs. 1 S. 1, § 8 Abs. 1 EnergieStV; vgl. auch die Verweisung bei Bülte, in HHSp, AO/FGO, 273. Lfg. 04.2023, § 381 AO Rz. 42 und Hunsmann, in Hüls/Reichling, Steuerstrafrecht, 1. Aufl. 2016, § 381 AO Rz. 26.
[2] Matthes, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, 78. Lfg. 01.2023, § 381 AO Rz. 29; Jäger/Ebner, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 381 AO Rz. 20; Traut, in Flore/Tsambikakis, Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2016, § 381 AO Rz. 18.
[4] Matthes, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, 78. Lfg. 01.2023, § 381 AO Rz. 30; Traut, in Flore/Tsambikakis, Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2016, § 381 AO Rz. 20.
[5] Matthes, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 381 AO 78. Lfg. 01.2023, Rz. 27; Traut, in Flore/Tsambikakis, Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2016, § 381 AO Rz. 15; Jäger/ Ebner, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 381 AO Rz. 18.
[6] Hunsmann, in Hüls/Reichling, Steuerstrafrecht, 1. Aufl. 2016, § 381 AO Rz. 23; Matthes, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, 78. Lfg. 01.2023, § 381 AO Rz. 28.

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