Rz. 50

Die Verjährung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich gem. § 377 Abs. 2 AO grundsätzlich nach den §§ 3134 OWiG, die prinzipiell mit den §§ 78ff. StGB vergleichbar sind. Allerdings enthält § 384 AO eine gegenüber § 31 Abs. 2 OWiG vorrangige Spezialregelung der Frist der Verfolgungsverjährung für Steuerordnungswidrigkeiten gem. §§ 378380 AO, die erst nach fünf Jahren verjähren. Auf die Steuerordnungswidrigkeiten nach §§ 381 bis 383a AO und die nicht in der AO geregelten Steuerordnungswidrigkeiten findet hingegen § 31 Abs. 2 OWiG Anwendung, wenn die jeweiligen Regelungen nicht ausdrücklich § 384 AO für anwendbar erklären.[1]

Zu Beginn, Ruhen und Unterbrechung der Verjährung vgl. § 384 AO Rz. 3ff.

 

Rz. 51

Nach den allgemeinen Regelungen des § 31 Abs. 2 OWiG orientiert sich die Verjährungsfrist an der Höhe der angedrohten Höchstgeldbuße, sodass sich folgende Verjährungsfristen ergeben:

 
Angedrohte Höchstgeldbuße Verjährungsfrist Beispiele
mehr als 15.000 EUR 3 Jahre §§ 383 AO, 26b UStG

mehr als 2.500 EUR

bis einschl. 15.000 EUR
2 Jahre §§ 381, 382, 383a AO, 26a Abs. 1 Nr. 1–2 und 47 UStG; 50e Abs. 1 EStG, 160 StBerG

mehr als 1.000 EUR

bis einschl. 2.500 EUR
1 Jahr  
alle übrigen OWi 6 Monate § 26a Abs. 1 Nr. 3 UStG

Auf Handlungen nach § 30 OWiG ist nicht § 31 OWiG anwendbar, sondern sie verjähren – auch bei Strafaten – nach den jeweils für die Anknüpfungstaten geltenden Vorschriften.[2]

Zur Vollstreckungsverjährung vgl. weiter § 384 AO Rz. 7.

[2] BGH v. 5.12.2000, 1 StR 411/00, NJW 2001, 1436; Groß in Hüls/Reichling, Steuerstrafrecht, 1. Aufl. 2016, § 377 AO Rz. 78; Göhler/Gürtler, OWiG, 17. Aufl. 2017, § 30 OWiG Rz. 43a.

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