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Auch die Vollstreckung einer rechtskräftig festgesetzten Geldbuße ist zeitlich beschränkt. Die diesbezüglichen Verjährungsfristen hängen gem. § 34 Abs. 3 OWiG i. V. m. § 89 OWiG von der Rechtskraft der Entscheidung ab und sie unterscheiden sich nach der Höhe der festgesetzten Geldbuße.[1] Danach beträgt die Verjährungsfrist

  • bei einer festgesetzten Geldbuße bis 1.000 EUR drei Jahre und
  • bei einer festgesetzten Geldbuße von mehr als 1.000 EUR fünf Jahre

beginnend in dem Zeitpunkt, in dem gegen den Bußgeldbescheid ein Rechtsbehelf nicht mehr zulässig ist (= Rechtskraft).

Das Ende der Vollstreckungsverjährung kann lediglich durch das Ruhen derselben gem. § 34 Abs. 4 OWiG hinausgeschoben werden.

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