Rz. 458

Erkennt ein Stpfl. nachträglich, dass eine durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu entrichtende Steuer nicht in der richtigen Höhe entrichtet worden ist, so ist er gem. § 153 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO zur unverzüglichen Anzeige und Nachentrichtung verpflichtet. Diese Anzeigepflicht trifft nur den Stpfl., der zur Verwendung der Steuerzeichen oder Steuerstempler verpflichtet ist, bzw. die für diesen handelnden Personen nach §§ 34, 35 AO oder den Gesamtrechtsnachfolger. Im Übrigen gelten die Ausführungen zur Anzeigepflicht nach § 153 Abs. 1 Nr. 1 AO entsprechend.

 

Rz. 459

Im Gegensatz dazu ist die Anzeigepflicht nach § 153 Abs. 2 AO nach ihrem Wortlaut als Ergänzung zur Anzeigepflicht gem. § 153 Abs. 1 AO konzipiert. Die Regelungen des § 153 Abs. 1 AO gelten also für die Anzeigepflicht bei unberechtigter Steuervergünstigung entsprechend. Nicht anzeigepflichtig sind folglich die Bevollmächtigten.

 

Rz. 460

Da auch hier die Voraussetzungen für die Gewährung der Steuervergünstigung nachträglich entfallen, stellt § 153 Abs. 3 AO eine Erweiterung der Anzeigepflicht nach § 153 Abs. 2 AO dar, wobei in § 153 Abs. 3 AO der Zeitpunkt der Anzeigepflicht vorverlegt wird. Abgesehen davon gelten die Regelungen über die Anzeigepflicht nach § 153 Abs. 1 und 2 AO entsprechend.

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