Rz. 43

Erkennt ein Stpfl. nachträglich, dass eine durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu entrichtende Steuer nicht in der richtigen Höhe entrichtet worden ist, so ist er zur unverzüglichen Anzeige und Nachentrichtung verpflichtet.[1] Die Anzeigepflicht trifft hier nur den Stpfl., der zur Verwendung der Steuerzeichen oder Steuerstempler verpflichtet ist[2], bzw. die für diesen handelnden Personen nach §§ 34, 35 AO (Rz. 4) oder den Gesamtrechtsnachfolger. Im Übrigen gelten die Ausführungen zur Anzeigepflicht nach § 153 Abs. 1 Nr. 1 AO entsprechend.[3]

[1] § 153 Abs. 1 Nr. 2 AO; Koenig/Haselmann, AO, 4. Aufl. 2021, § 153 Rz. 14.
[2] §17 TabakStG; Steinbeck, in Zugmaier/Nöcker, AO, § 153 AO Rz. 98.
[3] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 153 AO Rz. 26.

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