Rz. 221
Wesentlicher Anknüpfungspunkt für die Strafzumessung, um die schuldangemessene Strafe (s. Rz. 196) zu finden, ist die Höhe des Steuerschadens[1]. Das gilt nicht nur für die Strafrahmenwahl bei einer Steuerhinterziehung in großem Ausmaß[2], sondern auch für die konkrete Strafzumessung in dem jeweils zugrunde gelegten Strafrahmen des § 370 AO[3].
Bei der Annahme eines nicht unwesentlich überhöhten Steuerschadens liegt ein Rechtsfehler vor, der regelmäßig die Höhe der verhängten Strafe zum Nachteil beeinflusst haben wird[4]. Geringfügig höhere Verkürzungsbeträge sind unbeachtlich, wenn sie sich erkennbar nicht auf das Strafmaß ausgewirkt haben[5].
Rz. 221a
Bei einer Steuerverkürzung (s. Rz. 84) ist grundsätzlich zunächst von der Höhe des Verkürzungsbetrags (s. Rz. 86) auszugehen (wegen der versuchten Steuerhinterziehung s. Rz. 180, 214). Eingestellte Verfahrensteile (s. § 398 AO Rz. 14) können bei der Strafzumessung berücksichtigt werden, wenn sie in der Hauptverhandlung festgestellt sind[6].
Bei der ESt-Hinterziehung durch Nichtabgabe der Steuererklärung (s. Rz. 57) ist bei der Berechnung des Verkürzungsbetrags bei Ehegatten zu deren Gunsten von der Zusammenveranlagung[7], also vom Splittingtarif, auszugehen[8].
Betriebsausgaben, die bei der Abgabe richtiger Steuererklärungen nicht gewinnmindernd zu berücksichtigen gewesen wären, dürfen bei der Ermittlung der Steuerverkürzung und auch im Rahmen der Strafzumessung nicht berücksichtigt werden[9].
Wegen der Darstellung der Berechnung in den Urteilsgründen s. Rz. 93.
Rz. 221b
Für die Strafzumessung ist ein Unterschied zwischen der verkürzten Steuer und dem letztlich verbleibenden Steuerschaden zwingend zu berücksichtigen[10]. Zu berücksichtigen sind auch Steuerzahlungen durch Dritte, die den Gesamtschaden wirtschaftlich mindern[11].
Hier ist nach den Auswirkungen der Tat (s. Rz. 214) zu unterscheiden.
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