Rz. 180
Die versuchte Steuerhinterziehung (s. Rz. 137) kann nach § 23 Abs. 2 StGB im Rahmen des § 49 StGB milder bestraft werden als die vollendete Steuerhinterziehung, sofern es sich nicht um einen besonders schweren Fall handelt (s. Rz. 153).
Rz. 181
Die Strafe für die Beihilfe zur Steuerhinterziehung (s. Rz. 30) ist gem. § 27 Abs. 2 StGB im Rahmen des § 49 StGB zu mildern, während für die Anstiftung zur Steuerhinterziehung der Strafrahmen unverändert bleibt[1].
Rz. 181a
Eine Strafmilderung für den Tatteilnehmer (s. Rz. 26) nach § 28 Abs. 2 StGB für die durch pflichtwidriges Unterlassen nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AO begangene Steuerhinterziehung (s. Rz. 22) kommt nicht in Betracht, da die steuerliche Offenbarungspflicht kein besonderes persönliches Merkmal i. d. S. ist[2].
Rz. 182
Eine Milderung der Strafe nach § 13 Abs. 2 StGB bei der Steuerhinterziehung durch pflichtwidriges Inunkenntnislassen nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO (s. Rz. 22) kommt nicht in Betracht. Diese Strafmilderungsmöglichkeit ist bei gesetzlich gesondert geregelten "unechten" Unterlassungsdelikten nicht anwendbar[3]. § 370 AO ist in dieser Tatbestandsvariante ein gesetzlich geregeltes "unechtes Unterlassungsdelikt" (s. Rz. 9a; § 369 AO Rz. 30), für das allerdings eine Strafmilderung im Gesetz nicht vorgesehen ist[4]. Eine Milderung der Strafe nach § 13 Abs. 2 StGB bei der Steuerhinterziehung durch pflichtwidriges Unterlassen der Verwendung von Steuerzeichen und Steuerstemplern (s. Rz. 73) kommt nicht in Betracht. § 370 AO ist in dieser Tatbestandsvariante nach § 370 Abs. 1 Nr. 3 AO ein "echtes Unterlassungsdelikt" (s. Rz. 9b; § 369 AO Rz. 30), für das aber die Strafmilderungsmöglichkeit nicht gegeben ist[5].
Rz. 183
Eine Milderung bzw. ein Absehen von der Bestrafung der Steuerhinterziehung durch den sog. "Täter-Opfer-Ausgleich" nach § 46a StGB bei Wiedergutmachung des steuerlichen Schadens kommt nicht in Betracht[6]. Die Rückzahlung der verkürzten Steuern und damit die Minderung des endgültig verbleibenden Steuerschadens ist aber unabhängig hiervon bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (s. Rz. 220).
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