Rz. 203
Die schwerste Ahndungsfolge der Steuerhinterziehung ist die Freiheitsstrafe[1], die zur Bewährung ausgesetzt werden kann (s. Rz. 176, 199a).
Rz. 204
Soweit die Verhängung einer Freiheitsstrafe nicht geboten erscheint, ist eine Geldstrafe (s. Rz. 177) zu verhängen (zum Tagessatzsystem § 369 AO Rz. 80). Die Geldstrafe ist im Strafensystem die mildere Strafe. Die finanzielle Belastung des Tatbeteiligten mit der Geldstrafe darf also nicht zur Verhängung einer Freiheitsstrafe führen. Die Geldstrafe hat auch nicht den Zweck, Vermögensteile zu konfiszieren[2].
Wird nur zu einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen verurteilt, so kann das Gericht nach § 59 StGB von der Strafe absehen und eine Verwarnung mit Strafvorbehalt aussprechen[3].
Rz. 205
Erfolgt die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe und zu einer Geldstrafe, so ist dies bei der Freiheitsstrafe mildernd zu berücksichtigen (s. Rz. 178). Bei der Strafaussetzung zur Bewährung (s. Rz. 199; § 369 AO Rz. 78) bleibt die kumulative Geldstrafe unberücksichtigt.
Rz. 206
Wegen der strafrechtlichen Nebenfolgen, die bei der Strafbemessung der Hauptstrafe (s. § 369 AO Rz. 75; Rz. 203–205) zu berücksichtigen sind, s. Rz. 243.
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