Rz. 203

Die schwerste Ahndungsfolge der Steuerhinterziehung ist die Freiheitsstrafe[1], die zur Bewährung ausgesetzt werden kann (s. Rz. 176, 199a).

 

Rz. 204

Soweit die Verhängung einer Freiheitsstrafe nicht geboten erscheint, ist eine Geldstrafe (s. Rz. 177) zu verhängen (zum Tagessatzsystem § 369 AO Rz. 80). Die Geldstrafe ist im Strafensystem die mildere Strafe. Die finanzielle Belastung des Tatbeteiligten mit der Geldstrafe darf also nicht zur Verhängung einer Freiheitsstrafe führen. Die Geldstrafe hat auch nicht den Zweck, Vermögensteile zu konfiszieren[2].

Wird nur zu einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen verurteilt, so kann das Gericht nach § 59 StGB von der Strafe absehen und eine Verwarnung mit Strafvorbehalt aussprechen[3].

 

Rz. 205

Erfolgt die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe und zu einer Geldstrafe, so ist dies bei der Freiheitsstrafe mildernd zu berücksichtigen (s. Rz. 178). Bei der Strafaussetzung zur Bewährung (s. Rz. 199; § 369 AO Rz. 78) bleibt die kumulative Geldstrafe unberücksichtigt.

 

Rz. 206

Wegen der strafrechtlichen Nebenfolgen, die bei der Strafbemessung der Hauptstrafe (s. § 369 AO Rz. 75; Rz. 203–205) zu berücksichtigen sind, s. Rz. 243.

[1] S. Rz. 176; vgl. BGH v. 15.5.1997, 4 StR 89/97, wistra 1997, 261.
[2] BGH v. 4.3.1987, 3 StR 623/68, wistra 1987, 211.
[3] Nicht bei einem anonymisierten Kapitaltransfer – s. Rz. 35 – von 2,3 Mio. DM; vgl. BGH v. 1.8.2000, 5 StR, 624/99, wistra 2000, 340.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge