Rz. 191

Soweit nur eine Steuerhinterziehung vorliegt (s. Rz. 187), und wenn durch dieselbe Handlung noch andere Strafgesetze verletzt werden, deren Anwendung nicht durch Gesetzeskonkurrenz (s. § 369 AO Rz. 67–70) ausgeschlossen ist (zum Verhältnis zu anderen Straftatbeständen Rz. 259), erstreckt sich der Schuldspruch zwar auf alle Taten, es wird aber nur auf eine Strafe erkannt[1], wobei neben einer Freiheitsstrafe nach § 52 Abs. 3 StGB auch eine Geldstrafe verhängt werden kann (s. Rz. 178). Werden durch dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze verletzt, so ist gem. § 52 Abs. 2 StGB die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das im Regelstrafrahmen (s. Rz. 176) die schwerste Strafe androht. Soweit eines der anderen Strafgesetze eine Mindeststrafe vorsieht, darf diese nicht unterschritten werden.

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