Rz. 9

Art. 19 Abs. 4 GG garantiert nur den individuellen Rechtsschutz.[1] Die Einspruchsbefugnis besteht nach § 350 AO nur für den Einspruchsführer[2], der durch den angefochtenen Verwaltungsakt[3] selbst in einer Weise betroffen ist, die sich als Beeinträchtigung seiner eigenen Rechtsposition[4] darstellt.[5] Durch die Regelung werden demgemäß Einsprüche zugunsten der Allgemeinheit[6] und grundsätzlich auch zugunsten Dritter ausgeschlossen.[7]

 

Rz. 10

Einspruchsbefugt ist demgemäß grundsätzlich nur der Adressat des Verwaltungsakts, d. h. derjenige, für den der Verwaltungsakt seinem Inhalt nach bestimmt[8] und dem er als Beteiligter[9] bekannt gegeben worden ist.[10]

 

Rz. 10a

Ergeht ein Verwaltungsakt an mehrere Adressaten, so ist grundsätzlich jeder Adressat selbstständig einspruchsbefugt.[11] Dies gilt auch im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten. Es ist jeder Ehegatte selbstständig einspruchsbefugt.[12] Hierbei kann jeder Ehegatte die Festsetzung mit verschiedenen Gründen angreifen. Eine Beschwer ist nicht nur dann gegeben, wenn geltend gemacht wird, dass der festgesetzte Steuerabzug unrichtig sei, sondern auch dann, wenn eine andere Zuordnung der Einkünfte begehrt wird.[13]

 

Rz. 11

Dem gesetzlichen Vertreter des Beteiligten steht die Einspruchsbefugnis aufgrund seiner Rechtsstellung zu, da er die Rechte und Pflichten des Vertretenen kraft seiner Rechtsstellung nach § 34 Abs. 1 AO als eigene Rechte und Pflichten zu erfüllen hat und insoweit Stpfl. ist.[14] Soweit mehrere Personen nur gemeinschaftlich vertretungsbefugt sind, sind sie auch nur gemeinsam einspruchsbefugt.[15]

 

Rz. 11a

Einspruchsbefugt sind auch die Vermögensverwalter und Verfügungsberechtigten im Rahmen der §§ 34 Abs. 3, 35 AO.

 

Rz. 11b

Nicht Adressat des Verwaltungsakts ist der Bevollmächtigte, d. h. der gewillkürte Vertreter i. S. v. § 80 AO des Beteiligten, dem der Verwaltungsakt bekannt gegeben worden ist.[16]

[1] S. Rz. 1.
[2] S. Rz. 4.
[3] S. Rz. 13.
[4] S. Rz. 5.
[5] BFH v. 6.12.1991, III R 81/89, BStBl II 1992, 303; zur Rechtmäßigkeit dieser Einschränkung s. auch FG Hamburg v. 14.3.1994, IV 195/92 H, EFG 1994, 840.
[6] S. Rz. 1a.
[7] S. Rz. 1a; vgl. aber Rz. 29.
[11] S. Bartone, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 350 AO Rz. 9; wegen der Einschränkungen der Einspruchsbefugnis bei Feststellungsbeteiligten s. Erl. zu § 352 AO.
[13] BFH v. 16.8.1978, I R 125/75, BStBl II 1979, 26; allerdings nur solange eine Aufteilung nach den §§ 268ff. AO zulässig ist, vgl. BFH v. 7.11.1986, II B 50/85, HFR 1987, 112.
[14] § 33 AO Rz. 46; vgl. FG Bremen v. 19.11.1991, II 120/91 K, EFG 1992, 176; s. aber Rz. 32.
[16] § 80 AO Rz. 34; s. auch Rz. 32.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge