Rz. 65

§ 31b Abs. 4 AO stellt mit seinem Verweis auf die entsprechende Anwendung des § 47 Abs. 3 GwG sicher, dass auch bei Mitteilungen der Finanzbehörden nach § 31b AO oder bei Erkenntnissen aus einem Auskunftsersuchen der FIU über abgegebene Meldungen von Verpflichteten nach § 43 Abs. 1 GwG eine Weitergabe dieser Informationen an die betroffenen Personen ohne Einverständnis der FIU nicht erfolgt. Dies dient dem Zweck, die Ermittlungen und damit den Grund der gesetzlich vorgegebenen Mitteilungen nicht zu gefährden[1] und den betroffenen Personen nicht die Möglichkeit zu geben, Geld oder sonstige Vermögensgegenstände in Sicherheit zu bringen[2] bzw. bei den Fallgestaltungen der Terrorismusfinanzierung dem Verwendungszweck zuzuführen.

 

Rz. 66

Die Regelung gilt ebenso für Mitteilungen an die FIU, wie für Meldungen an andere Stellen.[3]

 

Rz. 67

Durch den Verweis auf § 47 Abs. 3 GwG wird vom Gesetzgeber auch noch einmal bestärkt, dass Informationen an die betroffenen Personen nach Art. 13 Abs. 3 DSGVO zu unterbleiben haben. Die Mitteilungshindernisse nach Art. 23 Abs. 1 DSGVO i. V. m. § 32a Abs. 1 Nr. 4 AO (vgl. Rz. 9) wurden durch §§ 31b Abs. 4 AO, 47 Abs. 3 GwG ergänzend kodifiziert.

 

Rz. 68

Ungeachtet des Mitteilungsverbots an die betroffenen Personen dürfen Mitteilungen und Aufzeichnungen nach § 32 Abs. 6 GwG für Besteuerungs- und Steuerstrafverfahren verwendet werden. Dabei ist möglichst sicher zu stellen, dass der Zweck eines durch die Strafverfolgungsbehörden eingeleiteten Ermittlungsverfahrens wegen außersteuerlicher Straftaten nicht gefährdet wird.[4]

[1] Tormöhlen, in Gosch, AO/FGO, § 31b AO Rz. 41.2.
[2] Alber, in HHSp, AO/FGO, § 31b AO Rz. 30.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge