Rz. 19

Die für die Grundsteuerverwaltung zuständigen Behörden dürfen Name und Anschrift des Grundstückseigentümers in weitestem Umfang für ihre Verwaltung verwenden und sie an andere öffentliche Stellen weitergeben, sofern nicht überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person entgegenstehen.

3.3.1 Zuständige Behörde

 

Rz. 20

Zuständig für die Grundsteuerverwaltung sind bis zur Festsetzung und u. U. bis zur Zerlegung des GrSt-Messbetrags einschließlich der Neu- und Nachveranlagung sowie Aufhebung stets die FÄ, für die Festsetzung und Erhebung der GrSt sowie Billigkeitserlasse[1] meist die Gemeinden.[2] In den Stadtstaaten sind auch die Festsetzung und Erhebung der GrSt entsprechend Art. 108 Abs. 2 S. 1 GG in der Länderverwaltung durch die FÄ verblieben.[3] Die FÄ sowie meistens auch die Gemeinden sind die für die Durchbrechung des Steuergeheimnisses nach §§ 30 Abs. 4 Nr. 2, 31 Abs. 3 AO befugten Behörden.

3.3.2 Befugnisbereich

 

Rz. 21

Die Befugnis zur Verwendung oder Offenbarung bezieht sich nur auf die Namen und Anschriften von Grundstückseigentümern. Andere Daten dürfen aufgrund des Abs. 3 nicht offenbart werden.[1] Diese sehr enge Begrenzung des Befugnisbereichs ist als notwendiges Korrektiv für das weite Verwendungsfeld besonders wichtig. Weder die GrSt oder der Messbetrag noch seine Grundlagen einschließlich der aus der Einheitsbewertung wie z. B. Grundstücksart und andere Einzelheiten zum Grundstück (Wohnungseigentum, Erbbaurecht) dürfen außerhalb der GrSt-Verwaltung verwendet oder offenbart werden. Die Befugnis bezieht sich aber auch nur auf den bzw. die jeweiligen Grundstückseigentümer, nicht dagegen auf die Zurechnung. Allerdings werden das Erbbaurecht und das Wohnungseigentum als selbstständiges Grundstück i. S. d. BewG angesehen. Deswegen können sowohl die Namen der Grundstückseigentümer als auch der Wohnungseigentümer oder der Erbbauberechtigten und ihre Anschriften verwendet bzw. offenbart werden.[2]

 

Rz. 22

Voraussetzung der Befugnis ist weiter, dass der Name und/oder die Anschrift des Grundstückseigentümers bei der Verwaltung der GrSt bekannt geworden sind. Diese Voraussetzung darf allerdings nicht zu eng ausgelegt werden. Das FA z. B. erfährt diese beiden Fakten meist nicht bei der GrSt-Verwaltung, sondern bereits zuvor bei der Einheitsbewertung, die auch für andere Zwecke durchgeführt wird. Dennoch muss die Befugnis auch für diese Fälle gelten.

[1] Vgl. auch Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 31 AO Rz. 9.

3.3.3 Verwendung – Mitteilung

 

Rz. 23

Die für die GrSt-Verwaltung zuständige Finanzbehörde darf den Namen und die Anschrift des Grundstückseigentümers grundsätzlich für eigene Zwecke verwenden sowie zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben an Gerichte, andere Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts offenbaren. Das Gesetz räumt insoweit Ermessen ein, es besteht keine Offenbarungspflicht. Schutzwürdige Belange der betroffenen Person sind grundsätzlich zu berücksichtigen (s. a. Rz. 27).

 

Rz. 24

Als Verwenden von Name und Anschrift des Grundstückseigentümers ist nur die Berücksichtigung dieser Kenntnis im eigenen Verwaltungsbereich der für die Grundstücksverwaltung zuständigen Behörde anzusehen. Alles, was aus diesem Verwaltungsbereich hinausgegeben wird, wird offenbart, bzw. mitgeteilt. Die Vorschrift befugt nur die für die GrSt-Verwaltung zuständigen Behörden zur Verwendung der Informationen. Für das FA wird die Befugnis meist bereits aus § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO folgen, wenn es nicht ausnahmsweise nichtsteuerliche Aufgaben erfüllt. Die Gemeinde darf die ihr bei der GrSt-Verwaltung bekannt gewordenen Namen und Anschriften der Grundstückseigentümer in ihrem gesamten öffentlichen Aufgabenbereich, nicht aber für eventuelle privatrechtliche wirtschaftliche Zwecke[1] verwenden. Dies ist von Bedeutung vor allem für die Festsetzung und Erhebung von Gebühren für Müllabfuhr und Gehweg- bzw. Straßenreinigung, Abwassergebühren oder für Zwecke der Zweitwohnungsteuer. Für Letztere käme allerdings auch die Befugnis nach § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO in Betracht. Andere öffentliche (nicht notwendig hoheitliche) Aufgaben, für deren Erfüllung die Kenntnis von Name und Anschrift des Grundeigentümers erforderlich sein kann, können z. B. in den Bereichen der Bauaufsicht[2], des Nachbarrechtsschutzes[3] oder des Umweltschutzes bestehen.

 

Rz. 25

Anderen Behörden, Gerichten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts dürfen die für die GrSt-Verwaltung zuständigen Behörden Namen und Anschriften der Grundstückseigentümer auf Ersuchen mitteilen. Voraussetzung für die Mitteilung zur Erfüllung sonstiger öffentlicher Aufgaben ist allerdings, dass der Mitteilungsempfänger auf die Namen und Anschriften der Grundstückseigentümer angewiesen ist. Als Adressaten dieser Mitteilungen kommen alle Gerichte, Behörden[4] und juristischen Personen des öffentlichen Rechts (Körperschaften, Anstalten, Kammern usw.) in Betracht. Letztere fallen i. d. R. bereits unter den Behördenbegriff des § 6 Abs. 1 AO. Diese Adressat...

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