Rz. 27

Mitteilungen an ein Gericht, eine andere Behörde oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts werden nur auf Ersuchen dieser Stelle gemacht. Dies muss im Regelfall ein Einmal- und Einzelersuchen sein, kein Sammel- oder Dauerersuchen. Die Überprüfung, ob nicht ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der betroffenen Person (des Grundstückseigentümers) entgegensteht, ist nur im Einzelfall möglich. Das Gesetz fordert die Berücksichtigung solcher Interessen und damit das Überprüfen seiner Voraussetzungen. Im Regelfall muss daher der betroffene Grundstückseigentümer nach dem Eingehen eines Ersuchens einer der genannten Stellen und vor der Mitteilung seines Namens und seiner Anschrift gehört werden. Nur wenn offensichtlich kein derart gewichtiges Interesse der betroffenen Person entgegensteht, kann die Anhörung unterbleiben.[1] Das dürfte für die Namensmitteilung schon deshalb gelten, weil die ersuchende Behörde den Eigentümernamen regelmäßig auch – wenn auch umständlicher – dem Grundbuch entnehmen könnte.[2] In solchen Fallgruppen ist auch ein Sammel- oder Dauerersuchen statthaft.

[1] Tormöhlen, in Gosch, AO/FGO, § 31 AO Rz. 22.
[2] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 31 AO Rz. 9.

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