Rz. 46

Die Schonfrist soll den im Bank- oder Postbankverkehr auftretenden Verzögerungen Rechnung tragen, auf die der Steuerschuldner regelmäßig keinen Einfluss nehmen kann. Da der Steuerschuldner demgegenüber bei der Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln den rechtzeitigen Eingang sicherstellen kann, in der Praxis die Schonfrist jedoch zunehmend als Verschiebung der Fälligkeit genutzt worden ist, hat sich der Gesetzgeber zu einer Herausnahme dieser Zahlungsvorgänge aus dem Anwendungsbereich der Schonfrist veranlasst gesehen[1]. Die ab 1.1.1994 geltende Beschränkung betrifft die Zahlungen nach § 224 Abs. 2 Nr. 1, also die Übergabe und die Übersendung von Zahlungsmitteln. Neben der in der Praxis sehr selten gewordenen Barzahlung bezieht sie sich vor allem auf die Fälle der Scheckzahlung. Diese Zahlung muss ab 1.1.1994 bis zur Fälligkeit geschehen sein, wegen der Voraussetzung der Steuerfestsetzung bzw. Steueranmeldung nach Abs. 1 S. 3 spätestens vor Eintritt der Säumnis in diesen ­Fällen. Reicht der Stpfl. zusammen mit der Steueranmeldung beim Veranlagungsfinanzamt auch einen Scheck über den Zahlungsbetrag ein, so soll die Scheckzahlung unabhängig von der Schonfrist aus Billigkeitsgründen als rechtzeitig eingereicht gelten[2].

[1] Vgl. dazu Rendels, DStR 1993, 893; Baum, DStZ 1993, 522.
[2] Vgl. Rüsken, in Klein, AO, § 240 Rz. 8.

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