Rz. 5

Abs. 1 S. 1 lässt Säumniszuschläge verwirken, wenn eine Steuer nicht rechtzeitig entrichtet wird. Abs. 1 S. 2 stellt dem den Fall gleich, dass eine Steuervergütung nicht rechtzeitig zurückgezahlt wird. Durch Gesetz v. 23.6.1998[1] ist durch Ergänzung des Abs. 1 S. 2 der S. 1 ausdrücklich auch auf Haftungsschulden erstreckt worden.

[1] BGBl I 1998, 1496.

2.1.1 Steuern

 

Rz. 6

Die Nichtentrichtung einer Steuer bis zum Ablauf des Fälligkeitstags ist Voraussetzung des Säumniszuschlags (Abs. 1 S. 1). Dabei ist Steuer grundsätzlich jede unter den Steuerbegriff des § 3 Abs. 1 fallende Geldleistung, auf die die AO anzuwenden ist. Dazu gehören wegen § 1 Abs. 2 Nr. 5 auch die Realsteuern (GrSt, GewSt). Auf Steuern und sonstige Abgaben, auf die die AO etwa aufgrund von AO-Anwendungsgesetzen der Länder oder anderer Gesetze (z. B. Kommunalabgabengesetze) ganz oder teilweise anzuwenden ist, ist die Regelung des § 240 bisweilen ausgenommen und daher nicht anwendbar. Dies trifft z. B. in einer Reihe von Bundesländern für die Kirchensteuer zu, bei der Säumniszuschläge nicht verwirkt werden. Ausnahmsweise gilt § 240 z. B. in Bayern, Berlin, Nordrhein-Westfalen, während in den neuen Bundesländern nach Art. 12 des Gesetzes zur Regelung des Kirchensteuerwesens[1] ein Säumniszuschlag ausscheidet. Auch bei örtlichen Aufwand- und Verbrauchsteuern fallen in einigen Ländern keine Säumniszuschläge an.

 

Rz. 7

Für die Zölle sind gemäß Art. 232 Abs. 1b ZK Säumniszinsen zu erheben. Da diese höher als der Kreditzins sein dürfen, kann § 240 angewendet werden. Die Säumniszinsen sind also der Säumniszuschlag des § 240[2]. Auf die Verbrauchsteuern ist § 240 mangels abweichender Regelungen anzuwenden. Für die Abgaben nach den EG-Marktordnungen ist § 240 grundsätzlich anwendbar, wenn nicht Ausnahmen geregelt sind[3].

Bei steuerlichen Nebenleistungen werden nach Abs. 2 keine Säumniszuschläge verwirkt.

 

Rz. 8

Während die zurückzuzahlende Steuervergütung in Abs. 1 S. 2 ausdrücklich der Steuerzahlung gleichgestellt ist, wird die Rückforderung einer Steuererstattung, also der Erstattungsanspruch des Steuergläubigers, in § 240 nicht genannt. Dennoch hat die Rückforderung der Steuererstattung die Entrichtung einer Steuer zum Gegenstand und fällt deshalb unter Abs. 1 S. 1. Dabei kann und braucht der Rückforderungsanspruch mit dem ursprünglichen Steueranspruch nicht gleichgestellt zu werden[4]. Er ist seit dem In-Kraft-Treten der AO ein eigener Erstattungsanspruch (vgl. § 37 Abs. 2 S. 1; § 37 Rz. 9). Dieser Rückforderungsanspruch, der sich bis zur Änderung des § 37 Abs. 2 durch Gesetz v. 11.10.1995[5] — z. B. auch im Fall der Abtretung — ausschließlich gegen den Empfänger der Erstattung (jetzt im Fall der Abtretung daneben auch gegen den Abtretenden) gerichtet hatte, ist und bleibt, auch ohne der umgekehrte Steueranspruch zu sein, ein öffentlich-rechtlicher Anspruch. Er ist nicht nach § 155 Abs. 1, sondern nach § 218 Abs. 1 geltend zu machen. Dennoch richtet er sich auf die Zahlung von Steuern und fällt daher unter § 240 Abs. 1 S. 1.

Steuern können aus verschiedenen Gründen zu entrichten sein, und zwar als Vorauszahlungen, als Steuerabzugsbeträge, als Abschlusszahlungen, als Nachzahlungen und als Erstattungen (Rückzahlungen).

[1] BGBl II 1990, 1194.
[2] Witte, in Witte, ZK, Art. 232 Rz. 3; ebenso Höllig, in Koch/Scholtz, AO, § 240 Rz. 6/2; a. A. Friedrich, StuW 1995, 15.
[3] Vgl. Höllig, in Koch/Scholtz, AO, § 240 Rz. 6/1.
[4] So aber in der Frage der Säumniszuschläge bei Rückforderungsansprüchen mit demselben Ergebnis Loose, in T/K, AO, § 240 Rz. 9.
[5] BGBl I 1995, 1250.

2.1.2 Zurückzuzahlende Steuervergütungen

 

Rz. 9

Zurückzuzahlende Steuervergütungen sind in Abs. 1 S. 2 den Steuern gleichgestellt. Dabei ist zu beachten, dass die vor allem als Prämien und Zulagen gewährten Subventionen, wie die Wohnungsbauprämie, die Sparprämie, die Bergmannsprämie, die Arbeitnehmersparzulage, die Investitionszulage und andere Subventionen, hierunter fallen, auf die die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der AO entsprechend anzuwenden sind[1]. So sind bei nicht rechtzeitiger Rückzahlung einer InvZul Säumniszuschläge zu zahlen[2].

Bei steuerlichen Nebenleistungen werden nach Abs. 2 keine Säumniszuschläge verwirkt.

[1] Vgl. z. B. § 14 5. VermBG, § 8 Abs. 1 WoPG, § 7 Abs. 1 InvZulG 96, § 6 Abs. 1 InvZulG 99.
[2] Ebenso Tipke/Kruse, AO, § 240 Rz. 13; s. auch BMF v. 28.8.1991, BStBl I 1991, 768.

2.1.3 Haftungsschulden

 

Rz. 10

Die Frage, ob Säumniszuschläge auch vom Haftungsschuldner bei nicht rechtzeitiger Zahlung des Haftungsbetrags verwirkt werden, ist in der Vergangenheit nicht einheitlich beantwortet worden. Während die eine Auffassung eine Verpflichtung zur Zahlung von Steuern i. S. d. Abs. 1 S. 1 auch für den Haftungsschuldner als gegeben ansah und die Frage bejahte[1], lehnte die Gegenauffassung Säumniszuschläge für die nicht rechtzeitige Zahlung von Haftungsbeträgen meist ohne Begründung ab[2]. BFH v. 25.2.1997, VII R 15/96, BStBl II 1998, 2 hat sich dieser Auffassung angeschlossen, so dass für die Vergangenheit Säumniszuschläge für Haftungsschuld...

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