Rz. 13

Nach Abs. 1 S. 3 sind auf das Steuermessbetragsverfahren die Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung, §§ 134217 AO, anzuwenden.[1] Diese Verweisung ist durch Gesetz v. 19.12.1985[2] mit Wirkung v. 1.1.1986 eingefügt worden. Vor diesem Zeitpunkt erfasste die Verweisung nur die "Vorschriften über die Steuerfestsetzung", §§ 155178 AO; insoweit hatte die Neuregelung nur klarstellende Bedeutung.[3] Die umfassende Verweisung auf die Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung erfasst auch §§ 182, 183 AO, sodass die besondere Regelung in S. 4 mit der sinngemäßen Anwendung dieser Vorschriften überflüssig ist, Unmittelbar anwendbar, d. h. ohne eine ausdrückliche Verweisung, sind die allgemeinen Vorschriften der §§ 1133 AO. Diese Vorschriften gelten für sämtliche Verfahrensarten der AO, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, und sind daher unmittelbar auf das Verfahren nach § 184 AO anwendbar. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich daher nach § 22 AO, die Adressierung und Bekanntgabe des Messbescheids nach § 122 AO.

 

Rz. 14

Da die Vorschriften über die Steuerfestsetzung anwendbar sind, können Steuermessbescheide nur nach §§ 172ff. AO geändert werden, nicht nach §§ 130, 131 AO. Eine Außenprüfung nach §§ 193ff. AO ist zulässig. Umfasst die Außenprüfung nach der Prüfungsanordnung die GewSt, so erstreckt sie sich, ohne dass es einer besonderen Anordnung oder Erwähnung in der Prüfungsanordnung bedarf, auch auf die Gewerbesteuermessbescheide und die Zerlegung.[4]

 

Rz. 15

Die Verweisung erfasst auch §§ 179183 AO. Dem Wortlaut des § 184 Abs. 1 S. 3 AO nach fallen auch diese Vorschriften unter die sinngemäße Anwendung. Bedenken hiergegen könnten daraus abgeleitet werden, dass in § 184 Abs. 1 S. 4 AO die Anwendbarkeit der §§ 182, 183 AO gesondert geregelt ist; der Gesetzgeber ging also ersichtlich davon aus, dass die allgemeine Verweisung die §§ 179183 AO nicht erfasste und daher die Anwendung einzelner Vorschriften der §§ 179ff. AO auf Steuermessbescheide angeordnet werden musste.[5] Allerdings dürfte S. 4 darauf zurückzuführen sein, dass in der ursprünglichen Fassung des § 184 Abs. 1 AO die allgemeine Verweisung nicht die "Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung" für anwendbar erklärte, sondern nur die §§ 155-178 AO, die §§ 179ff. AO also ausschloss. S. 4 ist offensichtlich bei der Erweiterung der Verweisung durch das Gesetz v. 19.12.1985[6] nicht angepasst worden. Um insoweit Zweifel zu beseitigen wäre eine Streichung des S. 4 angebracht.

 

Rz. 16

Auf Steuermessbescheide ist nach Abs. 1 S. 4 auch § 182 Abs. 1 AO anwendbar; Steuermessbescheide sind daher als Grundlagenbescheide bindend für die auf ihnen beruhenden Folgebescheide. Vgl. § 182 AO Rz. 4ff. Auf Grundsteuermessbescheide sind darüber hinaus auch § 182 Abs. 2 AO[7] und § 183 AO[8] anwendbar.

 

Rz. 17

Für den Realsteuerbescheid als Folgebescheid gilt § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO sowie die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 10 AO. Im Rechtsbehelfsverfahren gegen den Realsteuerbescheid als Folgebescheid kann nur die richtige Anwendung des Hebesatzes sowie die Hebeberechtigung der Gemeinde geprüft werden. Alle anderen Entscheidungen sind in dem Steuermessbescheid getroffen worden, sodass Einwendungen gegen diesen Bescheid zu richten sind.

 

Rz. 18

Eine Besonderheit bei Grundsteuerbescheiden ergibt sich bei Anwendung des § 181 Abs. 5 AO infolge des dreistufigen Verfahrens (Einheitswertbescheid, Grundsteuermessbescheid, Grundsteuerbescheid). Nach § 181 Abs. 5 AO kann der Grundlagenbescheid trotz Ablaufs der Festsetzungsfrist noch geändert werden, wenn die Festsetzungsfrist für den Folgebescheid noch nicht abgelaufen ist. Ist der Einheitswertbescheid unrichtig, stellt sich die Frage, ob § 181 Abs. 5 AO anwendbar ist, wenn zwar die Festsetzungsfrist für den Grundsteuermessbescheid abgelaufen ist, nicht aber die für den Grundsteuerbescheid. Unmittelbar anwendbar ist § 181 Abs. 5 AO nicht, weil der Einheitswertbescheid nicht Grundlagenbescheid für den Grundsteuerbescheid ist, sondern nur für den Grundsteuermessbescheid, für den aber die Festsetzungsfrist abgelaufen, der Tatbestand des § 181 Abs. 5 AO also nicht erfüllt ist. § 181 Abs. 5 AO ist aber entsprechend anzuwenden, wenn eine Kette von Grundlagen- und Folgebescheiden über mehrere Stufen besteht, wie es bei der Grundsteuerfestsetzung der Fall ist. Grund für diese entsprechende Anwendung ist, dass der Einheitswertbescheid nicht nur gegenüber dem Grundsteuermessbescheid, sondern auch gegenüber dem Grundsteuerbescheid eine dienende Funktion einnimmt. Damit erfordert der Zweck des § 181 Abs. 5 AO die entsprechende Anwendung auf den Grundsteuerbescheid. Andernfalls wäre der Stpfl. nur deshalb benachteiligt, weil der Gesetzgeber ein dreistufiges anstelle eines zweistufigen Verfahrens vorgesehen hat. Dafür wäre keine Rechtfertigung ersichtlich. Der Einheitswertbescheid kann nach § 181 Abs. 5 AO daher auch dann geändert werden, wenn die Festsetzungsfrist des Grundsteuerbescheids noch nicht abge...

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