Rz. 1
§ 151 AO eröffnet als Ausnahmevorschrift die Möglichkeit, die nach § 150 Abs. 1 AO grundsätzlich schriftlich oder elektronisch abzugebende Steuererklärung[1] bei der zuständigen Finanzbehörde mündlich zur Niederschrift zu erklären. Vorgängerbestimmung war § 168 RAO.[2] Diese Möglichkeit zur Abgabe der Steuererklärung zur Niederschrift soll insbesondere soziale Härten mindern und geschäftlich unerfahrenen Erklärungspflichtigen helfen.[3] Als Ausnahmeregelung, die auch der Entlastung der Finanzbehörde dient, ist § 151 AO jedoch grundsätzlich eng auszulegen. Die Regelung wurde durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens v. 18.7.2016[4] ergänzt. An der Zielrichtung der Norm hat sich aufgrund der Neuformulierung nichts geändert.
Rz. 2
§ 151 AO ersetzt ausschließlich die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform bzw. elektronische Form der Steuererklärung, d. h. das Ausfüllen des Erklärungsvordrucks durch den Erklärungspflichtigen.[5] Durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens wurde dem die elektronische Übermittlung gleichgestellt. Es liegt eine besondere Form der Steuererklärung vor.[6] Von den übrigen mit der Erklärungsabgabe nach § 150 AO verbundenen Verpflichtungen, einschließlich der Wahrheitsversicherung und der Unterschrift, entbindet § 151 AO nicht.[7] Der die Niederschrift aufnehmende Amtsträger der Finanzbehörde hat lediglich die Funktion eines Schreibgehilfen für den Erklärungspflichtigen.[8] Eine inhaltliche Ermittlungs- und Beratungspflicht der Finanzbehörde über die Regelung des § 89 AO hinaus ergibt sich aus der Verpflichtung zur Aufnahme der Steuererklärung an Amtsstelle nicht.[9]
Rz. 3
Liegen die Voraussetzungen des § 151 AO vor, so hat der Stpfl. einen Rechtsanspruch auf mündliche Abgabe der Steuererklärung zur Niederschrift.[10] Die Finanzbehörde kann die Aufnahme der Niederschrift nicht unter Hinweis auf den Arbeitsaufwand verweigern.[11] Zumutbarkeitsgesichtspunkte sind aufseiten der Finanzbehörde nicht zu berücksichtigen.[12] Über die Zulässigkeit muss die Finanzbehörde erforderlichenfalls durch Verwaltungsakt entscheiden. Gegen die Ablehnung der Erklärung zur Niederschrift ist der Einspruch nach § 347 AO sowie anschließend eine Verpflichtungsklage vor dem FG gegeben.[13]
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