Rz. 2

Das Interesse an der zutreffenden Ermittlung des für die Besteuerung maßgeblichen Sachverhalts und die daraus resultierende grundsätzliche Auskunfts- und Vorlagepflicht von Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen (s. Rz. 1) muss jedoch hinter das öffentliche Interesse an der Verschwiegenheit staatlicher Organe zurücktreten, wenn eine entsprechende gesetzliche Vorschrift dies ausdrücklich vorsieht und die Anwendung des § 105 Abs. 1 AO ausschließt.

Verschwiegenheitspflichten, die sich aus Vorschriften einer Berufsordnung für Berufskammern ergeben, verdrängen nicht die steuerlichen Auskunftspflichten.[1] Die Auskunftspflicht der Rechtsanwaltskammer entfällt nicht durch die in § 76 Abs. 1 BRAO angeordnete Verschwiegenheitspflicht des Kammervorstands.[2]

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